Der Fahrradkurier beim Abbiegen

Der Fahrradkurier Vitali Semjonow übersieht beim Abbiegen die Fußgängerin Hanna Prietzel und stößt sie um; sie fällt auf das Gesäß. Bei einem gesunden Menschen wäre es bei einer Prellung geblieben. Prietzel hat jedoch eine seit Jahren bestehende, bis dahin beschwerdefreie Wirbelsäulenveränderung; durch den Sturz bricht ein Wirbelkörper ein, sie muss zweimal operiert werden und ist neun Monate arbeitsunfähig. Semjonow meint, mit einem so schweren Verlauf habe niemand rechnen können – er hafte allenfalls für eine Prellung.

Kann Prietzel von Semjonow Ersatz des vollen Schadens verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I BGB. Die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht – der Schädiger muss den Geschädigten so nehmen, wie er ihn antrifft.

Fraglich ist, ob der schwere Verlauf noch adäquat verursacht ist. Die Adäquanz fragt danach, ob der Erfolg generell außerhalb aller Lebenserfahrung liegt. Dass unter den Fußgängern eines jeden Ortes Menschen mit Vorschäden an der Wirbelsäule sind, ist keine Überraschung, sondern Alltag; wer jemanden umstößt, muss damit rechnen, keinen Zwanzigjährigen zu treffen. Die Verletzung liegt damit im Rahmen des Erwartbaren.

Die Vorschädigung ist keine konkurrierende Ursache. Die Wirbelsäulenveränderung war beschwerdefrei und hätte ohne den Sturz keinen Schaden herbeigeführt; ausgelöst hat ihn allein Semjonow. Dass sein Beitrag der letzte Anstoß in einer längeren Kette war, entlastet ihn nicht.

Die Grenze verläuft dort, wo der Schaden ohnehin und in gleicher Weise eingetreten wäre; dann greift der Gedanke der Reserveursache. Eine bloß erhöhte Anfälligkeit ist das nicht. Die Abgrenzung von Anlage und Reserveursache trägt ein eigenes Thema dieses Feldes.

Auf der Rechtsfolgenseite bleibt zu prüfen, ob Prietzel eine Obliegenheit verletzt hat – etwa indem sie eine gebotene Behandlung ausschlug (§ 254 II 1 BGB). Der Vorschaden selbst ist jedenfalls kein Mitverschulden: Krank zu sein ist kein Verschulden gegen sich selbst.

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