Der Etagenofen in der Backstube

Die Maschinenhändlerin Rosalie Kempowski verkauft dem Bäckermeister Ediz Alkan einen Etagenbackofen für 34.000 €, zahlbar in zwölf Monatsraten. Im Vertrag steht: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin.“ Der Ofen wird geliefert und in Alkans Backstube aufgestellt; beide sind sich einig, dass das Eigentum mit der letzten Rate übergehen soll. Nach sieben pünktlich gezahlten Raten gerät Alkan mit der achten zwei Wochen in Rückstand. Kempowski erscheint mit einem Transporter und verlangt den Ofen heraus — er gehöre schließlich noch ihr. Vom Vertrag zurückgetreten ist sie nicht.

Kann Kempowski von Alkan Herausgabe des Backofens verlangen?

Lösung

Kempowski könnte gegen Alkan einen Anspruch auf Herausgabe des Backofens aus § 985 BGB haben. Eigentümerin ist sie geblieben, wenn die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB unter einer aufschiebenden Bedingung steht; zu prüfen sind daneben die Sperre des § 449 II BGB und ein Recht Alkans zum Besitz aus § 986 I 1 BGB.

Der Eigentumsvorbehalt wirkt über eine Bedingung, nicht über einen Vorbehalt im Wortsinn. Vereinbart ist eine gewöhnliche Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, deren dingliche Einigung aufschiebend bedingt ist. § 449 I BGB ist dafür nur eine Auslegungsregel: Hat sich der Verkäufer „das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird“. Nach § 158 I BGB tritt die Wirkung mit dem Bedingungseintritt ein — von selbst, ohne dass noch jemand etwas erklären müsste.

Fraglich ist, was Alkan in der Zwischenzeit hat. Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. So liegt es hier: Einigung und Übergabe sind vollzogen, offen ist allein die Zahlung; sie liegt in Alkans Hand. Kempowski kann die einmal erklärte Einigung nicht mehr widerrufen, und ihre Zwischenverfügungen sind nach § 161 I 1 BGB unwirksam, soweit sie den bedingten Erwerb vereiteln würden. Alkan hat also mehr als eine Hoffnung; er hat ein Recht.

§ 449 II BGB entscheidet den Fall: „Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.“ Die Vorschrift verhindert, dass der Verkäufer die Sache holt und zugleich am Kaufpreis festhält. Kempowski müsste also erst nach § 323 I BGB eine angemessene Frist setzen und zurücktreten; erst dann fällt Alkans Besitzrecht weg.

Auch ohne § 449 II BGB käme sie nicht weiter. § 986 I 1 BGB gibt dem Besitzer ein Recht zum Besitz, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Der Kaufvertrag besteht, und aus ihm darf Alkan den Ofen bis zur letzten Rate benutzen; das ist der wirtschaftliche Sinn des Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt.

Ergebnis: Kempowski kann von Alkan die Herausgabe des Backofens nicht verlangen. Sie ist zwar noch Eigentümerin, weil die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB unter einer aufschiebenden Bedingung steht. § 449 II BGB sperrt den Herausgabeanspruch aber, solange sie nicht zurückgetreten ist; und Alkan hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB).

Konkurrenz. Hier trägt das Kaufrecht: § 433 II BGB auf die rückständige Rate, dazu Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB). § 985 BGB besteht, ist aber gesperrt; eine Vindikationslage entsteht nicht, und die §§ 987 ff. BGB laufen nicht an (Feld 5). § 812 BGB scheidet aus — Rechtsgrund für den Besitz ist der Kaufvertrag.

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