Der Ersatzerbe im Erbvertrag
Wilfried Tenhagen schließt 2019 mit seinem Nachbarn Ismail Çakır vor einer Notarin einen Erbvertrag. Darin setzt er Çakır ausdrücklich vertragsmäßig zum Alleinerben ein und bestimmt in demselben Absatz: „Sollte Herr Çakır vor mir versterben, so soll an seine Stelle seine Tochter Selin treten.“ Ob auch diese Bestimmung vertragsmäßig sein soll, sagt die Urkunde nicht. 2023 stirbt Çakır. 2024 errichtet Tenhagen ein notarielles Testament, in dem er anstelle Selins seine Schwester Almuth einsetzt. 2026 stirbt er.
Kann Selin vom Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin verlangen?
Lösung
Das entscheidet die Auslegung des Erbvertrags – und nur sie. Auf die Vermutung des § 2270 II BGB darf nicht zurückgegriffen werden.
- Die Ersatzerbeneinsetzung ist eine Erbeinsetzung und damit nach § 2278 II BGB vertragsmäßigkeitsfähig. Ob sie es im konkreten Vertrag auch ist, sagt die Vorschrift nicht.
- Fraglich ist, wie diese Lücke geschlossen wird. Nahe läge der Griff zu § 2270 II BGB, der für das gemeinschaftliche Testament eine Vermutung bereithält. Dieser Weg ist versperrt: „Die Vorschrift des § 2270 BGB ist nur auf das gemeinschaftliche Testament und nicht (auch nicht entsprechend) auf Verfügungen in einem Erbvertrag anwendbar“ (BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – IV ZB 15/24).
- Der Grund für die Trennung liegt in den Bindungsgründen. Beim gemeinschaftlichen Testament entsteht die Bindung aus dem inneren Zusammenhang zweier einseitiger Verfügungen – deshalb braucht es eine Vermutung, um ihn zu erfassen. Beim Erbvertrag entsteht sie aus dem Vertrag selbst (§§ 2278 I, 2289 I 2 BGB). Welche Verfügung von ihm erfasst ist, ergibt die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB.
- Auslegung im Fall. Die Ersatzerbeneinsetzung steht in demselben Absatz wie die ausdrücklich vertragsmäßige Erbeinsetzung, knüpft an dieselbe Person an und dient erkennbar dazu, das Zugewendete in Çakırs Familie zu halten – dies ist der Sinn einer Ersatzberufung nach § 2096 BGB. Das spricht für Vertragsmäßigkeit. Der Gegenanhalt wäre eine Formulierung, die die Ersatzberufung als bloße Vorsorge kennzeichnet oder sie dem Erblasser ausdrücklich freistellt.
- Ergebnis. Ist die Ersatzerbeneinsetzung vertragsmäßig, ist das Testament von 2024 nach § 2289 I 2 BGB unwirksam und Selin Alleinerbin. Fällt die Auslegung anders aus, gilt das Testament, und Almuth erbt. Der Fall wird also nicht durch eine Regel entschieden, sondern durch die Urkunde – und genau das ist seine Botschaft.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – „Erbvertrag“ wird mit „bindend“ gleichgesetzt und jede darin enthaltene Anordnung als unwiderruflich behandelt. Es sind zwei Schritte: Kann die Verfügung vertragsmäßig sein (§ 2278 II BGB)? Und ist sie es nach dem Vertrag (Auslegung)? Erst dann folgt die Bindung aus § 2289 BGB. Wer die Vermutung des § 2270 II BGB in den Erbvertrag trägt, prüft die falsche Vorschrift.