Der Erbe, der nichts sagt

Halina Bregenz stirbt und hinterlässt ihren Sohn Timo und ihre Tochter Swantje. Ein Testament setzt Swantje zur Alleinerbin ein. Timo weiß, dass zum Nachlass eine Eigentumswohnung, ein Aktiendepot und eine Münzsammlung gehören, kennt aber weder deren Werte noch den Umfang der Verbindlichkeiten. Swantje teilt ihm auf Nachfrage mit, es sei „nach Abzug aller Schulden ohnehin nichts übrig“, und legt nichts vor. Timo möchte wissen, was er verlangen kann, ohne selbst Sachverständige bezahlen zu müssen.

Kann Timo von Swantje ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Ermittlung der Werte verlangen?

Lösung

Ja, aus § 2314 I 2 und 3 BGB; die Kosten trägt nach § 2314 II BGB der Nachlass. Die Auskunft ist ein selbständiger Anspruch neben dem Pflichtteilsanspruch und setzt dessen Bestehen nur dem Grunde nach voraus.

  • Die Voraussetzung ist schmal. § 2314 I 1 BGB verlangt allein, dass „der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe“ ist. Timo ist pflichtteilsberechtigter Abkömmling (§ 2303 I 1 BGB) und nicht Erbe – mehr prüft die Vorschrift nicht. Ob der Nachlass am Ende etwas hergibt, ist gerade die Frage, die die Auskunft beantworten soll.
  • Der Anspruch hat drei Stufen, und sie stehen in drei Sätzen. Satz 1 gibt die Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Satz 2 gibt das Recht, „bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen“ zu werden, und daneben den Anspruch, „dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird“. Satz 3 gibt den Anspruch auf ein amtlich oder notariell aufgenommenes Verzeichnis.
  • Fraglich ist, ob Timo zwischen Satz 1 und Satz 3 wählen kann. Der Wortlaut des Satzes 3 spricht von „auch“ und stellt das amtliche Verzeichnis damit neben das private, nicht hinter es. Ein Vorrang des Privatverzeichnisses ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und der Zweck der Vorschrift trägt ihn nicht: Der Berechtigte soll eine Grundlage erhalten, die er nicht selbst beschaffen kann. Timo kann das notarielle Verzeichnis deshalb sogleich verlangen.
  • Die Wertermittlung ist eigenständig. Satz 2 gibt neben dem Verzeichnis einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes, also auf die Beschaffung eines Wertgutachtens durch einen Sachverständigen bei Gegenständen, deren Wert sich nicht von selbst ergibt – Wohnung und Münzsammlung ja, das Aktiendepot mit seinem Börsenkurs nein.
  • Die Kosten fallen nach § 2314 II BGB dem Nachlass zur Last. Sie mindern damit den Nachlasswert und wirken sich über § 2311 I 1 BGB auf den Pflichtteil aus – Timo trägt sie also mittelbar in Höhe seiner Quote mit, aber nicht vorab und nicht allein.
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