Der Enkel, dem es nichts nützt

Waltraud Siemsen hinterlässt ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihre Nachbarin Elfi Kranz zur Alleinerbin einsetzt. Sie hat einen Sohn, Bodo, und über diesen einen Enkel, Nils. Nils behauptet, die Erblasserin sei bei der Errichtung einem Irrtum über die Person der Nachbarin erlegen, und erklärt gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung. Bodo selbst unternimmt nichts. Er lebt und ist nicht ausgeschlagen.

Kann Nils vom Nachlassgericht einen Erbschein verlangen, der ihn als Miterben ausweist?

Lösung

Nein. Nils ist nicht anfechtungsberechtigt, weil ihm die Aufhebung der Verfügung nicht unmittelbar zustatten käme (§ 2080 I BGB).

  • Fraglich ist, wer anfechten darf. § 2080 I BGB berechtigt denjenigen, „welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde“. Unmittelbar ist der Vorteil nur, wenn er allein aus dem Wegfall der Verfügung folgt und nicht noch ein weiteres Ereignis hinzutreten muss.
  • Subsumtion. Fiele die Einsetzung von Elfi Kranz weg, träte gesetzliche Erbfolge ein. Berufen wäre dann Bodo als Abkömmling erster Ordnung (§ 1924 I BGB). Nils ist durch ihn nach § 1924 II BGB von der Erbfolge ausgeschlossen. Er käme erst zum Zuge, wenn sein Vater ausschlüge oder vorverstürbe – ein zusätzliches Ereignis. Der Vorteil ist also mittelbar.
  • Der Grund für die Beschränkung. Die Anfechtung ist kein Mittel, fremde Rechte zu verwalten. Wer vom Wegfall erst über den Umweg eines Dritten profitiert, hat kein eigenes Anfechtungsrecht. Andernfalls könnte ein beliebiger Verwandter eine Verfügung zu Fall bringen, die derjenige hinnehmen will, dem sie zugutekäme.
  • Zwei Sonderregeln daneben. § 2080 II BGB nimmt dem Dritten das Anfechtungsrecht, wenn sich der Irrtum nur auf eine bestimmte Person bezieht und diese selbst anfechtungsberechtigt ist. § 2080 III BGB gibt das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB allein dem Pflichtteilsberechtigten.
  • Ergebnis. Die Anfechtungserklärung geht ins Leere. Ob ein Anfechtungsgrund bestand, ist nicht mehr zu prüfen.
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