Der Brocken und das Glasdach

Am letzten Tag des Dachausbaus räumen die Handwerker Momo Trautvetter und Lasse Bornhöft die Baustelle. Statt den Bauschutt wie abgesprochen über die Rutsche zu geben, werfen beide ihn vom Gerüst aus in den Container im Hof der Bauherrin Ida Rehwinkel. Ein Brocken verfehlt den Container und zerschlägt das Glasdach ihres Gewächshauses; die Erneuerung kostet 5.200 €. Beide haben in derselben Minute geworfen, beide hatten den Container gleich weit entfernt vor sich, und wessen Brocken es war, lässt sich nicht mehr klären. Rehwinkel nimmt Trautvetter auf die vollen 5.200 € in Anspruch. Der sagt, sie könne ihm die Verursachung nicht nachweisen.

Kann Rehwinkel von Trautvetter 5.200 € verlangen?

Lösung

Rehwinkel könnte gegen Trautvetter einen Anspruch auf 5.200 € aus § 823 I BGB i. V. m. § 830 I 2 BGB haben. Fraglich ist, ob der Anspruch daran scheitert, dass sich nicht klären lässt, wessen Brocken das Glasdach getroffen hat, und ob Trautvetter über § 840 I BGB und § 421 S. 1 BGB auf den vollen Betrag haftet.

Fraglich ist, ob der Anspruch daran scheitert, dass die Kausalität offenbleibt. § 830 I 2 BGB hilft darüber hinweg: „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.“ Beide haben geworfen, beide Würfe waren geeignet, das Glasdach zu zerschlagen, und dass einer von ihnen es getan hat, steht fest. Nur wer, steht nicht fest; dafür ist die Norm da.

Die Grenze muss man mitnennen, weil die Klausur dort hängt: § 830 I 2 BGB verlangt Alternativität. Jeder Beteiligte muss alle Voraussetzungen der Haftung bis auf die Kausalität erfüllen, und es muss feststehen, dass der Schaden aus dem Kreis der Beteiligten stammt. Bliebe ernsthaft möglich, dass ein Dritter oder ein Sturm das Glasdach zerschlagen hat, greift die Vorschrift nicht — dann bleibt es bei der Beweislast des Geschädigten.

Beide haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 II BGB): Bauschutt vom Gerüst in einen Container zu werfen, obwohl eine Rutsche bereitsteht und abgesprochen ist, ist genau der Sorgfaltsverstoß, vor dem die Absprache schützen sollte.

Rechtsfolge: § 840 I BGB, also Gesamtschuld, also die Wahl der Bauherrin. Wie sich die beiden danach untereinander auseinandersetzen, entscheidet § 426 BGB — und dort schlägt durch, dass die Verursachungsanteile nicht aufklärbar sind: Es bleibt bei den gleichen Anteilen.

Ergebnis: Rehwinkel kann von Trautvetter die vollen 5.200 € verlangen — aus § 823 I BGB i. V. m. § 830 I 2 BGB. Die Vorschrift ersetzt genau den Nachweis, der hier fehlt; über § 840 I BGB und § 421 S. 1 BGB haftet er auf den vollen Betrag.

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