Der Brief mit dem Notartermin

Hannelore Stragies, verwitwet, schreibt einer Freundin einen Brief. Darin heißt es nach zwei Seiten über den Garten: „Und noch etwas: Wenn mir etwas zustößt, soll Vesna die Wohnung bekommen, das habe ich mir lange überlegt. Ich muss das nur noch zum Notar bringen.“ Der Brief schließt mit „Herzlich, Deine Hanne“. Hannelore stirbt vier Wochen später, ohne beim Notar gewesen zu sein. Vesna legt den Brief beim Nachlassgericht vor und zieht in die Wohnung ein. Hannelores einziger noch lebender Verwandter, ihr Neffe Lucas, verlangt Herausgabe.

Kann Lucas von Vesna die Herausgabe der Wohnung verlangen?

Lösung

Ja, aus § 985 BGB iVm § 1922 I BGB. Die Form des § 2247 I BGB ist gewahrt, es fehlt aber am Testierwillen – Hannelore wollte sich erst beim Notar binden.

  • Die Form steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Der Brief ist durchgehend eigenhändig geschrieben, und „Deine Hanne“ genügt als Unterschrift: § 2247 III 2 BGB lässt eine Unterzeichnung „in anderer Weise“ ausreichen, wenn sie „zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung“ ausreicht. Gegenüber der Freundin ist „Hanne“ eindeutig. Dass die Verfügung in einem Brief steht, schadet ebenfalls nicht – § 2247 I BGB stellt an das Schriftstück keine weiteren Anforderungen.
  • Fraglich ist der Testierwille. Eine Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser den Nachlass rechtsverbindlich regeln und nicht nur eine Absicht mitteilen will. Das ist keine Formfrage, sondern eine Frage des Erklärungstatbestands, und sie wird nach § 133 BGB beantwortet.
  • Für den Testierwillen spricht, dass der Satz bestimmt formuliert ist, einen Bedachten und einen Gegenstand nennt und auf den Todesfall abstellt („wenn mir etwas zustößt“). Hinzu kommt § 2084 BGB, wonach bei mehreren möglichen Auslegungen „diejenige Auslegung vorzuziehen“ ist, „bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann“.
  • Dagegen spricht der Nachsatz, und er trägt. „Ich muss das nur noch zum Notar bringen“ verschiebt die Verbindlichkeit auf einen künftigen Akt. Wer einen Notartermin für nötig hält, hat sich noch nicht gebunden. Der Satz beschreibt einen Entschluss, nicht seine Umsetzung.
  • § 2084 BGB hilft darüber nicht hinweg. Die Auslegungsregel setzt eine letztwillige Verfügung voraus und entscheidet nur über deren Inhalt. Sie schafft keinen Testierwillen, wo er fehlt. Andernfalls würde jede schriftliche Absichtserklärung zum Testament.
  • Ohne Verfügung von Todes wegen bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Lucas ist Alleinerbe.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Bei der Form wird die Unterschrift geprüft und die Eigenhändigkeit des Textes vergessen, weil beide im selben Absatz stehen. Mache daraus zwei Punkte: „1. Eigenhändig geschrieben, § 2247 I“ und „2. Eigenhändig unterschrieben, § 2247 I, III“. Und setze davor einen dritten – den Testierwillen. Er ist keine Formfrage und fällt sonst aus der Prüfung heraus.

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