Der Blitz in die Scheune

Vitus Kellermann besitzt ein Motorrad aus den Siebzigerjahren, das der Sammlerin Doris Sanwald gehört; er hatte es gutgläubig gekauft, ohne zu wissen, dass es gestohlen war. Am 3. Juni 2026 legt Sanwald ihm die Diebstahlsanzeige und den Kaufbeleg von 1974 vor; seither weiß Kellermann, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Sanwald fordert ihn mit Schreiben vom 10. Juni auf, die Maschine binnen einer Woche herauszugeben. Kellermann reagiert nicht. In der Nacht zum 1. August schlägt ein Blitz in seine Scheune; das Motorrad verbrennt. Ein Verschulden trifft Kellermann nicht; in Sanwalds gemauerter Garage hätte die Maschine den Sommer überstanden.

Kann Sanwald von Kellermann Ersatz des Wertes von 8.500 € verlangen?

Lösung

Sanwald könnte gegen Kellermann einen Anspruch auf Ersatz der 8.500 € haben. In Betracht kommt § 989 BGB und, weil § 990 II BGB eine weitergehende Haftung wegen Verzugs unberührt lässt, daneben die §§ 280 I, III, 283 S. 1, 286 I 1, 287 S. 2 BGB.

§§ 990 I 2, 989 BGB scheitern am Verschulden: Ein Blitzschlag ist Zufall, und § 989 BGB verlangt, dass die Sache „infolge seines Verschuldens“ untergeht.

Fraglich ist, ob damit alles gesagt ist. Nein: § 990 II BGB bestimmt, dass „eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs unberührt“ bleibt. Das EBV ist ein gesetzliches Schuldverhältnis; der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist fällig, und die Mahnung vom 10. Juni setzt Kellermann nach § 286 I 1 BGB in Verzug.

Der Verzug verschärft den Haftungsmaßstab: Nach § 287 S. 2 BGB haftet der Schuldner „auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde“. Hätte Kellermann rechtzeitig herausgegeben, stünde die Maschine in Sanwalds gemauerter Garage — der Ausschlussgrund greift nicht.

Rechtsfolge: Der Herausgabeanspruch ist unmöglich geworden; Schadensersatz statt der Leistung schuldet Kellermann nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB, das Vertretenmüssen liefert § 287 S. 2 BGB. Zu ersetzen ist der Wert der Sache, 8.500 €.

Ergebnis: Sanwald kann von Kellermann Ersatz des Wertes von 8.500 € verlangen — nicht über § 989 BGB, sondern über die Verzugshaftung, die § 990 II BGB ausdrücklich unberührt lässt: §§ 280 I, III, 283 S. 1, 286 I 1, 287 S. 2 BGB.

Die Lehre des Falles: § 990 II BGB ist keine bloße Klarstellung, sondern die einzige Stufe der Staffel, die den Bösgläubigen für Zufall haften lässt; sie kostet den Eigentümer nur eine Mahnung. Wer im Sachverhalt eine Fristsetzung findet, hat den Prüfungspunkt gefunden.

Konkurrenz. § 848 BGB, der ebenfalls Zufallshaftung anordnet, hilft hier nicht: Er setzt voraus, dass der Schuldner die Sache „durch eine unerlaubte Handlung entzogen“ hat, und Kellermann hat sie gekauft (dazu MF-5.06).

Häufiger Fehler · Klausurtipp — Der teuerste Fehler ist die Gleichsetzung von Bösgläubigkeit mit Kenntnis. § 990 I BGB kennt zwei Zeitpunkte mit zwei Maßstäben: beim Erwerb genügt grobe Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB entsprechend), später ist positive Kenntnis nötig. Und wenn Verschulden fehlt, ist der Fall nicht zu Ende — dann kommt § 990 II BGB mit dem Verzug, und über § 287 S. 2 BGB haftet der Besitzer auch für den Blitzschlag.

In der App bearbeiten