Der Beitrag im Archiv
Bertram Loose hat vor zwei Jahren im Onlinemedium „Der Hafenkurier“ zulässigerweise über den Verdacht berichtet, im Pflegedienst von Nurhan Özkul seien nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden – mit Durchsuchungsbeschluss, zwei unabhängigen Quellen, abgedruckter Stellungnahme und ohne Vorverurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren inzwischen eingestellt, weil sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Der alte Beitrag ist unverändert im Archiv abrufbar und erscheint bei der Suche nach dem Pflegedienst an erster Stelle; Özkul verliert weiter Kundinnen. Sie verlangt, dass Loose den Beitrag löscht.
Kann Özkul von Loose die Löschung des Beitrags verlangen?
Lösung
Nein – aber sie kann verlangen, dass Loose den Beitrag um den Ausgang des Verfahrens ergänzt. Der Beseitigungsanspruch gibt nicht mehr, als zur Beendigung der Störung nötig ist.
Der Grenzfall liegt im Zeitablauf. Der Beitrag war rechtmäßig, als er erschien, und bleibt es für diesen Zeitpunkt. Aber er wird weiter bereitgehalten, und das ist eine fortdauernde Beeinträchtigung: Jeder Abruf verbreitet den Verdacht erneut. Die Abwägung ist deshalb neu vorzunehmen – nicht für die Veröffentlichung, sondern für das Bereithalten.
Fraglich ist, wie diese zweite Abwägung ausfällt. Auf Looses Seite steht neben Art. 5 I 2 GG das Interesse an einem vollständigen, unverfälschten Archiv: Ein Medium, das seine Archive nach dem Ausgang von Verfahren zu bereinigen hätte, verlöre seinen Wert als Quelle. Auf Özkuls Seite steht, dass das Gewicht des Informationsinteresses mit der Zeit sinkt, während ihr Interesse steigt, nicht dauerhaft mit einem widerlegten Verdacht verknüpft zu werden.
Die Lösung liegt im milderen Mittel. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB analog richtet sich auf die Beendigung der Störung, nicht auf eine Sanktion. Die Störung besteht darin, dass der Beitrag einen Verdacht transportiert, der ausgeräumt ist. Ein Nachtrag am Beitrag, der die Einstellung des Verfahrens mitteilt, beseitigt genau das und lässt das Archiv intakt. Zur Löschung verpflichtet ist Loose deshalb nicht.
Wo die Abwägung anders ausfällt. Erreicht die fortdauernde Abrufbarkeit eine Prangerwirkung – etwa weil der Beitrag ohne Anlass an prominenter Stelle beworben oder gezielt suchmaschinenoptimiert wird –, kann die Abwägung auch zur Löschung oder wenigstens zur Anonymisierung führen. Der Unterschied liegt nicht im Zeitablauf allein, sondern darin, ob das Medium den alten Beitrag weiter aktiv ausspielt oder ihn nur noch vorhält.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die vier Anforderungen werden als Liste abgehakt, ohne zu sagen, welche der Fall trägt. Fast immer hängt er an genau einer: am Mindestbestand oder an der Stellungnahme. Prüfe die anderen drei in je einem Halbsatz und gib der tragenden Voraussetzung den Absatz. Und trenne die identifizierende Berichterstattung als eigenen Schritt ab – dass über den Vorgang berichtet werden darf, heißt nicht, dass der Name fallen darf.