Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Variante)
Die Feinkost Ravelli GmbH hat mit fünf langjährigen Beschäftigten einzeln ausgehandelte Verträge geschlossen, die eine um 250 Euro höhere Monatsvergütung vorsehen. Als sie allen übrigen Beschäftigten zum 1. Januar eine allgemeine Entgelterhöhung von 200 Euro gewährt, bleiben die fünf davon ausgenommen. Die Verkäuferin Nurcan Aydın gehört zu den fünf und verlangt zusätzlich die 200 Euro.
Kann Aydın die Erhöhung verlangen?
Lösung
Nein. Die Herausnahme beruht auf einem sachlichen Grund, und ob die Erhöhung den Nachteil ausgeglichen hat, entscheidet ein Gesamtvergleich, nicht die Betrachtung einzelner Entgeltbestandteile.
- Der Ausgleich einer bestehenden Besserstellung ist ein sachlicher Grund: Ravelli wollte die Vergütungen angleichen, nicht eine Gruppe benachteiligen.
- Fraglich bleibt, ob die Angleichung über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Fünfte Senat gibt dafür den Maßstab: „Ob eine Entgelterhöhung nachteilige Arbeitsbedingungen der begünstigten Arbeitnehmer nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert hat, bemisst sich nach einem Gesamtvergleich: Gegenüberzustellen ist das Arbeitsentgelt, das der auf Gleichbehandlung klagende Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen tatsächlich verdient hat, und dasjenige Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte.“ (BAG, Urt. v. 3.9.2014 – 5 AZR 6/13)
- Der Vergleich fällt hier zugunsten Ravellis aus: Aydın verdient mit ihrem Zuschlag von 250 Euro auch nach der Erhöhung 50 Euro mehr als die begünstigte Gruppe. Hätte sie zu deren Konditionen gearbeitet, stünde sie schlechter. Der Nachteil ist ausgeglichen und nicht überkompensiert.
- Der Grundsatz ist außerdem subsidiär: Wo der Arbeitgeber lediglich individuell vereinbarte Ansprüche erfüllt, bildet er keinen eigenen Verteilungsmaßstab. Aydıns eigener Anspruch folgt aus ihrem Vertrag.