Der alte Kontostand

Der Fliesenleger Milan Petrovic nimmt bei der Kreditbank Terlinden ein Betriebsmitteldarlehen über 80.000 € auf. Sein früherer Meister Otto Rehbein unterschreibt dafür eine schriftliche Bürgschaftserklärung über den vollen Betrag. Petrovic tilgt in zwei Jahren 30.000 €, dann bricht ein Großkunde weg; über sein Vermögen wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bank kündigt das Darlehen und verlangt von Rehbein 80.000 € — so hoch, sagt sie, laute die Bürgschaft. Offen sind neben der Restvaluta 1.900 € Verzugszinsen und 640 € Kosten der Darlehenskündigung, für die Petrovic der Bank einzustehen hat.

Kann die Kreditbank Terlinden von Rehbein Zahlung von 80.000 € verlangen?

Lösung

Nein, nur 52.540 €. Der Anspruch aus § 765 I BGB reicht nach § 767 I 1, 2, II BGB so weit wie die Hauptschuld: 50.000 € Restvaluta, 1.900 € Zinsen, 640 € Kosten.

Die Bürgschaft entsteht akzessorisch. Nach § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, „für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen“. Sie ist damit von Anfang an auf eine fremde Schuld bezogen: Ohne wirksame Hauptschuld gibt es keine Bürgschaft. Dass die Hauptverbindlichkeit bei Abschluss noch gar nicht besteht, schadet nicht — § 765 II BGB lässt die Bürgschaft „auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit“ zu.

Fraglich ist, in welcher Höhe Rehbein haftet. § 767 I 1 BGB bestimmt: „Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.“ Das Wort jeweilig trägt die ganze Vorschrift — maßgeblich ist nicht der Stand bei Vertragsschluss, sondern der Stand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Petrovic hat 30.000 € getilgt; in diesem Umfang ist die Hauptschuld nach § 362 I BGB erloschen, und mit ihr die Bürgschaft. Die im Bürgschaftsformular genannten 80.000 € sind nur die Höchstgrenze, nicht der geschuldete Betrag.

Zinsen und Kosten wandern mit. § 767 I 2 BGB stellt klar, dass § 767 I 1 BGB „insbesondere auch“ gilt, „wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird“ — die Verzugszinsen erhöhen die Hauptschuld und damit die Bürgenhaftung. § 767 II BGB ergänzt die „dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung“. Beides trifft hier zu: 1.900 € und 640 €.

Die Insolvenz des Hauptschuldners ändert daran nichts. Sie ist der Sicherungsfall, nicht der Wegfall der Hauptschuld — die Forderung besteht weiter, sie ist nur nicht mehr durchsetzbar. Gerade dafür ist die Bürgschaft da.

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