Der Akku in der Säge

Die Wendelin Elektrogeräte GmbH baut Akku-Handkreissägen und verkauft sie unter eigenem Namen. Den Akkupack kauft sie fertig bei einem Zulieferer zu und setzt ihn unverändert ein. Schreinerin Henrike Kolbe erwirbt am 2. Februar 2026 eine solche Säge für 289 € und nutzt sie zu Hause für den Ausbau ihres Dachbodens. Am 18. April 2026 gerät der Akkupack wegen eines Fabrikationsfehlers in Brand; die Säge verbrennt vollständig, sonst entsteht kein Schaden. Kolbe verlangt von Wendelin die 289 €.

Kann Kolbe von Wendelin Ersatz für die zerstörte Säge aus § 1 I 2 ProdHaftG verlangen?

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