Der Acker der Witwe

Bertram Kollhoff hat seine Frau Hedda als Vorerbin und seinen Sohn Anton als Nacherben eingesetzt; befreit ist Hedda nicht. Zum Nachlass gehört ein Acker. Im Grundbuch ist Hedda als Eigentümerin eingetragen, und in Abteilung II steht der Nacherbenvermerk. Hedda verkauft den Acker für 88.000 € an die Landwirtin Wiebke Lorentzen, erklärt mit ihr die Auflassung und lässt sie eintragen; Lorentzen hat sich um Abteilung II nicht gekümmert und hält Hedda für die unbeschränkte Eigentümerin. Zwei Jahre später stirbt Hedda, der Nacherbfall tritt ein. Anton Kollhoff verlangt von Lorentzen die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

Kann Anton Kollhoff von Lorentzen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen?

Lösung

Anton Kollhoff könnte gegen Lorentzen einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB haben. Dazu müsste das Grundbuch unrichtig geworden sein; das hängt davon ab, welche Wirkung § 2113 I BGB der Verfügung der Vorerbin mit dem Nacherbfall nimmt.

§ 2113 I BGB: „Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück … ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.“ Der Acker gehört zum Nachlass, die Übereignung vereitelt Antons Recht vollständig — und die Unwirksamkeit tritt nicht sofort ein, sondern schwebend, mit dem Nacherbfall. Bis dahin war Lorentzen wirksam Eigentümerin; seit dem Tod Heddas ist sie es nicht mehr, und das Grundbuch ist unrichtig geworden.

Fraglich ist, ob Lorentzen die Beschränkung überwinden konnte. § 2113 III BGB verweist: „Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.“ Für Grundstücke führt das zu § 892 I 2 BGB — die Verfügungsbeschränkung des Vorerben ist dem Erwerber gegenüber „nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist“.

Und daran scheitert es. Der Nacherbenvermerk stand in Abteilung II; damit war die Beschränkung aus dem Grundbuch ersichtlich. Dass Lorentzen nicht hingesehen hat, hilft ihr nicht — darum steht der Vermerk dort. Ein gutgläubig nacherbenfreier Erwerb ist ausgeschlossen.

Ergebnis: Anton Kollhoff kann von Lorentzen die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB verlangen. Die Verfügung der Vorerbin ist nach § 2113 I BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls unwirksam geworden, und ein gutgläubig nacherbenfreier Erwerb scheitert am eingetragenen Nacherbenvermerk.

Der Gegentest zeigt, wo die Vorschrift greift: Wäre der Nacherbenvermerk versehentlich nicht eingetragen gewesen und hätte Lorentzen von der Nacherbfolge nichts gewusst, hätte sie über §§ 2113 III, 892 I 2 BGB nacherbenfrei erworben. Denselben Weg eröffnet § 2366 BGB bei einem unrichtigen Erbschein, der die Nacherbfolge nicht ausweist. Der Nacherbe hat es also selbst in der Hand — der Vermerk ist sein Widerspruch.

§ 2113 II BGB ergänzt für unentgeltliche Verfügungen: Sie sind unabhängig vom Gegenstand unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Wäre der Acker verschenkt worden, hätte auch ein befreiter Vorerbe nicht wirksam verfügen können (§ 2136 BGB befreit von § 2113 I BGB, nicht von Absatz 2).

Konkurrenz. Neben § 894 BGB hat Anton Kollhoff § 985 BGB gegen Lorentzen, wenn sie den Acker besitzt, und für die Zeit ab dem Nacherbfall die §§ 987 ff. BGB — mit der Besonderheit, dass die Rechtsprechung die Lage des Nacherben gegenüber dem Vorerben schon vor dem Nacherbfall als vindikationsähnlich behandelt (MF-5.12). Lorentzen bekommt ihre 88.000 € von Heddas Erben nach §§ 326 IV, 346 I BGB zurück; Schadensersatz gibt §§ 280 I, III, 283 BGB. § 311a II BGB passt hier gerade nicht: Bei Vertragsschluss konnte Hedda wirksam übereignen — Lorentzen war zwei Jahre lang Eigentümerin —, unwirksam wurde die Verfügung erst mit dem Nacherbfall. Das ist nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), nicht ein anfängliches Leistungshindernis.

Häufiger Fehler · Klausurtipp — § 878 BGB und § 892 BGB werden gern verwechselt, dabei unterscheiden sie sich an einem einzigen Punkt: der Zeitachse. Kam die Verfügungsbeschränkung nach Bindung und Eintragungsantrag, trägt § 878 BGB — ohne jede Gutglaubensprüfung. Bestand sie vorher, trägt allein § 892 I 2 BGB, und dann entscheidet, ob sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder bekannt war. Schreibe die Daten untereinander, bevor du dich für eine Vorschrift entscheidest. Und beim Nacherben: Der Vermerk in Abteilung II ist der Grund, warum der gutgläubig nacherbenfreie Erwerb in der Klausur fast immer scheitert — prüfe ihn trotzdem, denn die Punkte liegen in § 2113 III BGB in Verbindung mit § 892 I 2 BGB, nicht im Ergebnis.

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