Der Abrissbagger neben dem Pool
Tanja Brehmer hat bei Meridian Reisen eine zweiwöchige Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht, 2.400 € für zwei Personen; im Prospekt und in der Buchungsbestätigung steht „ruhige Lage, Poolnutzung inklusive“. Ab dem zweiten Tag wird auf dem Nachbargrundstück von 7.30 bis 18 Uhr ein Hotel abgerissen; der Pool bleibt wegen des Staubs geschlossen. Am dritten Tag meldet Brehmer das der Reiseleitung und setzt eine Frist bis zum Abend des vierten Tages. Meridian unternimmt nichts. Am Morgen des fünften Tages zieht Brehmer in ein gleichwertiges Hotel zwei Kilometer weiter und zahlt dort für die restlichen neun Nächte 890 €.
Kann Brehmer von Meridian Ersatz der 890 € verlangen?
Lösung
Ja, aus §§ 651i III Nr. 2, 651k II 1 BGB; für die ersten vier Tage mindert sich daneben der Reisepreis kraft Gesetzes nach § 651m I 1 BGB.
Fraglich ist, ob ein Reisemangel vorliegt. § 651i II 1 BGB stellt zuerst auf die vereinbarte Beschaffenheit ab: „Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Vereinbart waren ruhige Lage und Poolnutzung — beides steht in der Buchungsbestätigung und ist damit Vertragsinhalt. Ein Bagger vor dem Fenster von halb acht bis sechs und ein gesperrter Pool sind das Gegenteil. Auf die hilfsweisen Maßstäbe des § 651i II 2 BGB — vertraglich vorausgesetzter Nutzen (Nr. 1), sonst gewöhnlicher Nutzen und übliche Beschaffenheit (Nr. 2) — kommt es deshalb nicht an.
§ 651i BGB fragt nicht nach Verschulden. Ob Meridian von dem Abriss wusste oder ihn hätte verhindern können, ist für den Mangel und für die Minderung ohne Bedeutung. Das Verschulden taucht erst beim Schadensersatz auf, und auch dort nur als Ausschlussgrund (§ 651n I BGB).
Die Rechte stehen alle in einer Norm. § 651i III BGB zählt sie mit Verweisungen auf: Abhilfe (Nr. 1, § 651k I), Selbstabhilfe mit Aufwendungsersatz (Nr. 2, § 651k II), Ersatzleistungen (Nr. 3, § 651k III), Beherbergungskosten (Nr. 4, § 651k IV und V), Kündigung (Nr. 5, § 651l), Minderung (Nr. 6, § 651m), Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB (Nr. 7, § 651n). Wer diese Liste kennt, hat den Aufbau des ganzen Feldes.
Brehmer hat Abhilfe verlangt; Meridian musste den Mangel nach § 651k I 1 BGB beseitigen und durfte das nur unter den zwei Voraussetzungen des Satzes 2 verweigern — Unmöglichkeit (Nr. 1) oder „unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung … unverhältnismäßige Kosten“ (Nr. 2). Keine davon lag vor; Meridian hat schlicht nichts getan. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist greift § 651k II 1 BGB: Der Reisende „kann selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen“. Erforderlich ist eine gleichwertige Unterkunft — die 890 € sind ersatzfähig.
Zwei Weichen im Zeitablauf. Für die ersten vier Tage mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes (§ 651m I 1 BGB); ab dem Umzug ist der Mangel beseitigt, und da sich der Preis nur „für die Dauer des Reisemangels“ mindert, endet die Minderung dort. Verjährt sind die Ansprüche aus § 651i III BGB nach § 651j S. 1 BGB in zwei Jahren, beginnend nach Satz 2 „mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte“. Die berüchtigte Einmonatsfrist des § 651g I BGB a. F. gibt es seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr — sie ist ersatzlos gestrichen.