Delfs kauft im Juli
Der Zwischenhändler Ruwen Delfs hat von Ida Sasse eine Etikettiermaschine im Wert von 24.000 € für zwei Jahre gemietet. Im März verkauft er die Maschine für 15.000 € an die Abfüllerin Beke Wittrock und übergibt sie ihr; Wittrock weiß genau, dass die Maschine Sasse gehört — sie war dabei, als Delfs sie anmietete. Im Juli kauft Delfs die Maschine von Sasse für 18.000 €; weil sie bei Wittrock steht, einigen sich beide über den Eigentumsübergang und Sasse tritt Delfs ihren Anspruch auf Herausgabe ab. Anschließend verlangt Delfs die Maschine von Wittrock: Er sei jetzt Eigentümer, und ihr Kauf sei ins Leere gegangen.
Kann Delfs von Wittrock Herausgabe der Etikettiermaschine verlangen?
Lösung
Delfs könnte gegen Wittrock einen Anspruch auf Herausgabe der Etikettiermaschine aus § 985 BGB haben. Dazu müsste er Eigentümer sein; fraglich ist, wie sich sein eigener Erwerb im Juli auf die Verfügung vom März auswirkt (§ 185 II 1 BGB).
Im März lag eine vollständige Übereignung nach § 929 S. 1 BGB vor, nur fehlte die Berechtigung. Ein gutgläubiger Erwerb schied aus: Wittrock hatte positive Kenntnis vom Eigentum Sasses (§ 932 II BGB). Die Verfügung war damit zunächst unwirksam.
Fraglich ist, was der spätere Erwerb des Veräußerers daran ändert. § 185 II 1 BGB nennt drei Fälle, in denen die Verfügung eines Nichtberechtigten nachträglich wirksam wird: die Genehmigung des Berechtigten, der Erwerb des Gegenstands durch den Verfügenden und die Beerbung des Berechtigten durch ihn bei unbeschränkter Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Delfs hat die Maschine im Juli erworben; damit greift die zweite Alternative. Man nennt das Konvaleszenz.
Die Wirkung tritt ex nunc ein: In der logischen Sekunde des Erwerbs geht das Eigentum auf Wittrock über. Delfs ist Eigentümer nur für einen Augenblick, und auf seinen Willen kommt es nicht an — die Vorschrift fragt nicht danach.
§ 185 II 2 BGB regelt den Fall mehrerer Verfügungen: „In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.“ Hätte Delfs die Maschine im April ein zweites Mal verkauft, ginge Wittrock vor. Der Grundsatz der Priorität schlägt hier durch, nicht der des besseren Glaubens.
Dass Sasse einen dinglichen Herausgabeanspruch nicht isoliert abtreten konnte, schadet nicht: Der Anspruch aus § 985 BGB folgt dem Eigentum ohnehin, und für § 931 BGB genügt dann die Einigung (MF-2.04).
Ergebnis: Delfs kann von Wittrock die Herausgabe der Etikettiermaschine nicht verlangen. Mit seinem eigenen Erwerb ist seine Verfügung vom März nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB wirksam geworden — Wittrock ist Eigentümerin.
Konkurrenz. § 985 BGB steht Wittrock zu, nicht Delfs. Sasse ist durch die 18.000 € abgefunden; § 816 I 1 BGB hilft ihr nicht mehr, denn im Augenblick, in dem die Märzverfügung wirksam wurde, war der dadurch Verlierende Delfs selbst und nicht mehr sie. Für § 823 I BGB fehlt ihr nach dem Verkauf jeder Schaden.