Degressive Gebäude-AfA

Sophie lässt in Leipzig ein Mehrfamilienhaus errichten. Nach der Baubeginnsanzeige, die sie bei der Baubehörde einreicht, beginnen die Bauarbeiten am 22. April 2025. Das Gebäude wird im Mai 2026 fertiggestellt und seitdem ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet.

Kommt eine günstigere AfA in Betracht?

Lösung

  • Neben der linearen Gebäude-AfA des § 7 IV EStG gibt es nach § 7 Va eine befristete degressive AfA von 5 % für bestimmte neue Wohngebäude, deren Bau bzw. Erwerb in den gesetzlich festgelegten Zeitraum (ab dem 1. Oktober 2023) fällt; Voraussetzungen und Zeitraum sind jeweils zu prüfen.

  • Sophie kann zwischen der linearen AfA (§ 7 IV) und der degressiven AfA (§ 7 Va) wählen, wobei ein späterer Wechsel zur linearen AfA möglich ist.

  • Erfüllt das Gebäude die Voraussetzungen, kommt damit die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Va in Betracht.

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