Das Wiederaufleben der Haftung, § 172 IV HGB (Grundfall)

Bei der Hafenlogistik Marquardt KG ist Tobias Ehrlich Kommanditist mit einer eingetragenen Haftsumme von 80.000 €, die er vollständig eingezahlt hat. Im Januar 2026 braucht Ehrlich Geld für einen Hausbau. Die persönlich haftende Gesellschafterin Ruth Marquardt lässt ihm 50.000 € aus der Gesellschaftskasse überweisen. Als Verwendungszweck steht „Rückzahlung Einlage“. Im Sommer bleibt eine Forderung der Reederei Talbot über 70.000 € offen.

Kann Talbot von Ehrlich Zahlung verlangen?

Lösung

Ja, in Höhe von 50.000 €. Nach § 172 IV 1 HGB gilt die zurückbezahlte Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, so dass die Haftung aus § 171 I HGB in dieser Höhe wieder auflebt.

  • § 172 IV 1 HGB setzt voraus, dass die Einlage „zurückbezahlt“ wird. Darunter fällt jede Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen an den Kommanditisten, die wirtschaftlich seine Einlage zurückführt, ohne dass ihr ein vollwertiger Gegenwert gegenübersteht. Die 50.000 € sind ohne Gegenleistung aus der Kasse geflossen und ausdrücklich als Rückzahlung der Einlage bezeichnet.
  • Die Rechtsfolge ist keine neue Anspruchsgrundlage, sondern eine Fiktion: Die Einlage gilt als nicht geleistet, und deshalb entfällt der Ausschluss des § 171 I HGB.
  • Die Haftung bleibt der Höhe nach an die Haftsumme gebunden. Zurückgeflossen sind 50.000 €, also haftet Ehrlich bis zu diesem Betrag – nicht bis zu 80.000 € und nicht bis zur vollen Forderung.
  • Zur Rückgewähr einer Einlage zugunsten eines Kommanditisten: BGH, Urteil vom 20.10.1975 – II ZR 214/74.
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