Das Urteil, das alles kostete
Kerstin Wiechmann verliert einen Zivilprozess über 180.000 €, weil die zuständige Richterin ein entscheidendes Beweisangebot schlicht übersieht und die Beweiswürdigung darauf stützt, dass niemand etwas dazu vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hebt später auf und gibt Wiechmann recht; bis dahin sind zwei Jahre vergangen, in denen sie 26.000 € Zinsen und Kosten aufwenden musste, weil sie die Urteilssumme vorläufig aufbringen musste. In einem zweiten Verfahren derselben Kammer, in dem es um eine Räumung geht, entscheidet dieselbe Richterin schlicht drei Jahre lang gar nicht; Wiechmann entgehen dadurch 40.000 € Miete. Sie verlangt beides vom Staat.
Kann Wiechmann Ersatz der 26.000 € und der 40.000 € verlangen?
Lösung
Die 26.000 € nein, die 40.000 € ja. § 839 II 1 BGB – das Spruchrichterprivileg – sperrt die Haftung für das falsche Urteil, § 839 II 2 BGB nimmt die Verzögerung ausdrücklich davon aus.
Der Wortlaut ist streng. § 839 II 1 BGB: „Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.“ Praktisch heißt das: Haftung nur bei Rechtsbeugung nach § 339 StGB, der eine „Beugung des Rechts“ verlangt – also einen bewussten, schweren Verstoß. Ein übersehenes Beweisangebot ist ein Fehler, keine Beugung.
Der Grund dafür ist die Rechtskraft. Wäre jedes falsche Urteil ein Amtshaftungsfall, könnte jede rechtskräftige Entscheidung über den Umweg eines zweiten Prozesses erneut überprüft werden. Das Privileg schützt nicht den Richter, sondern die Bestandskraft der Entscheidung – und deshalb greift es auch dann, wenn das Urteil später aufgehoben wird. Der ordnungsgemäße Weg gegen ein falsches Urteil ist das Rechtsmittel, und den ist Wiechmann gegangen.
Fraglich ist, ob das auch für die Untätigkeit gilt. § 839 II 2 BGB beantwortet es ausdrücklich: „Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.“ Drei Jahre ohne Entscheidung in einer Räumungssache sind eine Verzögerung, kein Urteil. Das Privileg greift nicht, und es bleibt bei § 839 I 1 BGB mit Art. 34 S. 1 GG – allerdings unter dem Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB, das hier nicht hilft, weil niemand sonst für die verlorene Miete einzustehen hat.
Die Systematik in einem Satz. Das Privileg knüpft an die Amtshandlung an, nicht an die Person: Es schützt die Entscheidung, nicht den Entscheider.
Die benachbarte Vorschrift. § 839a I BGB trifft den vom Gericht ernannten Sachverständigen: Er haftet, wenn er „vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten“ erstattet, für den Schaden aus einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung – eine eigene, engere Haftung neben der des Richters. Und § 839a II BGB erklärt § 839 III BGB für entsprechend anwendbar; wer das Gutachten im Prozess nicht angegriffen hat, verliert auch hier.