Das Trennungsjahr

Die Eheleute A und B trennen sich am 15. April des Jahres 01; B zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Beide haben während des gesamten Jahres 01 ihren Wohnsitz im Inland. Für das gesamte Jahr 01 möchten sie noch die Zusammenveranlagung und damit das Splitting nutzen.

Können A und B für das Jahr 01 noch zusammenveranlagt werden (§ 26 Abs. 1 EStG)?

Lösung

Gutachten

I. Voraussetzung der Zusammenveranlagung ist u. a., dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

II. Zeitpunktbezogene Betrachtung. Es genügt, wenn die Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum vorlagen. A und B lebten vom 1. Januar bis zur Trennung am 15. April zusammen. Damit ist die Voraussetzung für das Jahr 01 erfüllt.

III. Ergebnis. A und B können für das Jahr 01 die Zusammenveranlagung und das Splittingverfahren noch in Anspruch nehmen. Erst ab dem Folgejahr (dauerndes Getrenntleben während des gesamten VZ) scheidet die Zusammenveranlagung aus.

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