Das Testament aus dem Drucker

Hannelore Stragies ist verwitwet und kinderlos. Zwei Jahre vor ihrem Tod setzt sie sich an den Computer, tippt „Testament. Meine Nachbarin Vesna Kraljić erhält mein gesamtes Vermögen.“, druckt das Blatt aus und unterschreibt es mit vollem Namen. Nach dem Erbfall bezieht Vesna Hannelores Eigentumswohnung. Hannelores einziger noch lebender Verwandter, ihr Neffe Lucas, verlangt die Räumung und die Herausgabe der Wohnung.

Kann Lucas von Vesna die Herausgabe der Wohnung verlangen?

Lösung

Ja, aus § 985 BGB iVm § 1922 I BGB. Das Testament ist formnichtig, weil § 2247 I BGB eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ verlangt. Damit gilt die gesetzliche Erbfolge, und Lucas ist Alleinerbe.

  • Fraglich ist, ob ein ausgedrucktes und unterschriebenes Blatt der Form des § 2247 I BGB genügt. Die Vorschrift verbindet zwei Anforderungen mit „und“: Der Text muss eigenhändig geschrieben und die Erklärung eigenhändig unterschrieben sein. Hannelore hat nur unterschrieben. Den Text hat die Tastatur erzeugt.
  • Der Formzweck bestätigt den Wortlaut. Die Eigenhändigkeit des ganzen Textes macht die Urheberschaft anhand individueller Schriftzüge nachprüfbar und erschwert Fälschungen. Die Unterschrift allein leistet das für den Inhalt nicht, weil ein maschinengeschriebener Text beliebig ausgetauscht werden kann. Deshalb kennt das Gesetz für nicht selbst geschriebene Texte nur den Weg über den Notar (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB).
  • Die Rechtsfolge steht in § 125 S. 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, „welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt“, ist nichtig. Eine Umdeutung in ein öffentliches Testament scheidet aus, weil kein Notar mitgewirkt hat.
  • Damit tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Abkömmlinge und Ehegatte fehlen, die Eltern sind vorverstorben. An ihre Stelle tritt nach § 1925 III 1 BGB ihr Abkömmling – hier allein Lucas als Sohn eines vorverstorbenen Geschwisterteils. Er ist Alleinerbe, das Eigentum ist nach § 1922 I BGB auf ihn übergegangen, und Vesna hat kein Recht zum Besitz (§ 986 I 1 BGB).
In der App bearbeiten