Das ständig wechselnde Warenlager
Großhändler Wolf will sein gesamtes, ständig wechselndes Warenlager an Bank B übereignen. B fürchtet, bei ständigem Zu- und Abgang sei nicht klar, welche Sachen erfasst sind.
Wie wird die Übereignung eines wechselnden Bestands hinreichend bestimmt?
Lösung
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Ziel ist eine Sicherheit an einer Sachgesamtheit mit wechselndem Inhalt.
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Mittel und §§: Die Übereignung läuft wieder über Einigung und Besitzkonstitut (§§ 929 S. 1, 930). Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass für jeden Dritten allein anhand der Vereinbarung erkennbar ist, welche Sachen erfasst sind. Das leistet der Raumsicherungsvertrag: Übereignet werden „alle Sachen, die sich im räumlich klar abgegrenzten Lager X befinden“.
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Wirksamkeit und Form: Für neu eingebrachte Ware wirkt eine antizipierte Einigung nebst vorweggenommenem Besitzkonstitut — das Eigentum geht mit dem Einbringen automatisch über, ausscheidende Ware wird nach dem Sicherungsvertrag freigegeben. Eine bloße Mengen- oder Quotenangabe („die Hälfte der Waren“) genügt dagegen nicht.
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Risiko und Absicherung: Steht Ware noch unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten, erwirbt die Bank zunächst nur das Anwartschaftsrecht, das mit Zahlung zum Volleigentum erstarkt. Anfängliche Übersicherung ist zu vermeiden; üblich ist eine Freigabeklausel bei nachträglicher Übersicherung.
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Empfehlung: Räumliche Abgrenzung statt Mengenangaben, antizipierte Übereignung für den laufenden Zugang, Freigaberegelung — so bleibt die Sicherheit trotz wechselnden Bestands bestimmt und angemessen.