Das Seil an Bahn 7
Die Kletterzentrum Wolkenriff GmbH betreibt eine Halle mit dreißig Toprope-Bahnen, deren Sicherungsseile fest installiert sind. Wer diese Seile in welchem Abstand kontrolliert, ist nirgends geregelt: Die Geschäftsführerin Vroni Achtelik geht davon aus, dass die Thekenkräfte im Vorbeigehen darauf achten; die Thekenkräfte gehen davon aus, dass dafür ein Techniker kommt. Ein Prüfbuch gibt es nicht, eine Anweisung auch nicht. Am 2. Februar reißt an Bahn 7 ein bis auf den Kern durchgescheuertes Seil. Der Kletterer Deniz Kaymak stürzt aus acht Metern, bricht sich Becken und Ferse und ist sieben Monate arbeitsunfähig: 12.400 € Behandlungskosten, 26.000 € Verdienstausfall. Wer das Seil zuletzt in der Hand hatte, lässt sich nicht mehr klären.
Kann Kaymak von der Kletterzentrum Wolkenriff GmbH Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen?
Lösung
Ja, aus § 823 I BGB iVm § 31 BGB und § 253 II BGB – wegen eines Organisationsverschuldens. Über § 831 BGB käme er nicht, weil sich kein Gehilfe benennen lässt, dem etwas vorzuwerfen wäre.
Zunächst § 831 BGB. Er setzt voraus, dass ein bestimmter Verrichtungsgehilfe den Schaden in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zugefügt hat. Es ist offen, wer zuletzt hätte hinsehen müssen, und keinem der Mitarbeiter lässt sich eine bestimmte Handlung oder Unterlassung zuordnen; zuständig war niemand. § 831 BGB trägt deshalb nicht.
Fraglich ist, ob die GmbH eine eigene Pflicht verletzt hat. Wer einen Betrieb eröffnet, in dem Menschen Gefahren ausgesetzt sind, muss ihn so organisieren, dass diese Gefahren beherrscht werden: klare Zuständigkeiten, Anweisungen, Prüfintervalle, Kontrolle und Dokumentation. Diese Organisationspflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Betriebsinhabers und trifft ihn selbst, nicht seine Leute. In der Halle war für die Kontrolle sicherheitskritischer Seile niemand zuständig, es gab weder Anweisung noch Prüfbuch noch Intervall – die Organisation fehlte vollständig. Damit ist die Pflicht verletzt, und das gerissene Seil ist die Verwirklichung genau dieser Lücke.
Die Zurechnung an die GmbH, § 31 BGB. Eine GmbH handelt nicht selbst; die unterlassene Organisation ist die Unterlassung ihrer Geschäftsführerin, und die trifft sie in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen. § 823 I BGB liefert den Haftungstatbestand, § 31 BGB den Träger.
Der Unterschied zu § 831 BGB: kein Entlastungsbeweis. § 823 I BGB kennt keinen. Die GmbH kann nicht vortragen, sie habe ihre Leute sorgfältig ausgewählt – vorgeworfen wird ihr nicht deren Verhalten, sondern ihr eigenes. Das ist der Grund, weshalb das Organisationsverschulden der Weg um § 831 BGB herum ist.
Die Beweislast. Auf der ersten Stufe des Drei-Stufen-Systems muss der Geschädigte die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Hier gelingt ihm das: Das Fehlen jeder Regelung ist selbst die Tatsache, auf die es ankommt, und sie lässt sich nicht bestreiten, ohne eine Regelung vorzulegen.