Das Pony am Weidezaun

Katharina Sillenbeck hält auf ihrem Hof vier Ponys, mit denen sie gegen Entgelt Reitstunden für Kinder gibt; die Reitstunden sind neben dem Hofladen ihre zweite Erwerbsquelle. Die Koppel grenzt an den Kundenparkplatz und ist mit einer Elektrolitze in 90 Zentimetern Höhe abgezäunt. Am 3. November 2026 streckt das Pony Mirko den Kopf über die Litze, als Fatma Yavuzer vorbeigeht, und beißt ihr in den Oberarm; die Wunde muss genäht werden, Behandlung und Ausfall kosten 2.300 €. Sillenbeck trägt vor, sie habe den Zaun jeden Morgen kontrolliert, die Litze habe Spannung gehabt, und Mirko habe in sieben Jahren noch nie gebissen. Dass Ponys über eine 90-Zentimeter-Litze hinweg nach Passanten schnappen können, ist unter Pferdehaltern bekannt.

Kann Yavuzer von Sillenbeck Ersatz der 2.300 € aus § 833 BGB verlangen?

Lösung

Yavuzer könnte gegen Sillenbeck einen Anspruch auf Ersatz der 2.300 € aus § 833 S. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass Sillenbeck Tierhalterin ist; zu prüfen ist außerdem, ob ihr der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB offensteht und ob er gelingt.

§ 833 S. 1 BGB ist eine Gefährdungshaftung: Wird durch ein Tier ein Mensch verletzt, haftet, wer das Tier hält — ohne Pflichtverletzung, ohne Verschulden. Der Grund ist die spezifische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens; ein Biss aus einer Laune heraus ist ihr Musterfall. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das Risiko seines Verlusts trägt — Sillenbeck in jeder Hinsicht.

Fraglich ist, ob Sillenbeck sich entlasten kann. § 833 S. 2 BGB lässt das zu, wenn der Schaden „durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“. Ein Pony, mit dem entgeltlich Reitstunden gegeben werden, dient der Erwerbstätigkeit — das Nutztierprivileg greift dem Grunde nach.

Es scheitert aber am zweiten Halbsatz. Erforderlich ist die Sorgfalt bei der Beaufsichtigung, und dazu gehört die Abzäunung: Wenn unter Pferdehaltern bekannt ist, dass Ponys über eine 90-Zentimeter-Litze hinweg schnappen, genügt ein Zaun in dieser Höhe an einem Kundenparkplatz nicht. Dass Mirko sieben Jahre lang friedlich war, entlastet nicht — § 833 BGB haftet gerade für das Unerwartete.

Eine Grenze ist mitzunennen: Beim Luxustier — dem Reitpferd zum eigenen Vergnügen, dem Familienhund — gibt es keinen Entlastungsbeweis. Dort bleibt es bei der reinen Gefährdungshaftung des Satzes 1. Wer im Sachverhalt liest, wozu das Tier gehalten wird, hat die Einordnung damit schon vorgenommen.

Ergebnis: Yavuzer kann von Sillenbeck Ersatz der 2.300 € verlangen. Sillenbeck ist Tierhalterin und haftet nach § 833 S. 1 BGB verschuldensunabhängig; der Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB steht ihr zwar offen, gelingt aber nicht.

Daneben steht § 823 I BGB wegen der zu niedrigen Abzäunung, mit denselben Erwägungen wie im Hofladenfall; und für die angestellte Reitlehrerin, die das Tier betreut, § 834 BGB.

In der App bearbeiten