Das Loch im Dielenboden
Bettina Sczuka verlangt von der Gerlingsen Ofenbau GmbH 8.700 € für einen Dielenboden, den herausfallende Glut zerstört hat; die Halteklammern der Sichtscheibe hatten sich bei Betriebstemperatur verformt. Sczuka stützt sich auf § 823 I BGB, weil sie die vollen 8.700 € will. Gerlingsen hält dagegen, Sczuka müsse dann eben beweisen, welche Pflicht in ihrem Werk verletzt worden sei und wer dort schuldhaft gehandelt habe – sie könne es nicht, weil sie keinen Einblick in die Fertigung habe.
Kann Sczuka die vollen 8.700 € aus § 823 I BGB verlangen?
Lösung
Ja. Steht fest, dass der Schaden auf einen Fehler aus dem Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers zurückgeht, muss sich der Hersteller entlasten – nicht der Geschädigte ihn überführen.
Der Ausgangspunkt ist streng. Wer einen Anspruch geltend macht, beweist seine Voraussetzungen; bei § 823 I BGB also Rechtsgutsverletzung, Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden. Angewandt auf die Produzentenhaftung führt das zu einem Ergebnis, das niemand wollen kann: Der Käufer eines Kaminofens müsste die Fertigungsorganisation eines fremden Unternehmens ausleuchten.
Fraglich ist, ob es dabei bleibt. Es bleibt nicht dabei: Den Hersteller trifft die Beweislast für das Fehlen von Pflichtverletzung und Verschulden, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, dass der Schaden aus dem Gefahrenbereich des Herstellers hervorgegangen ist. Grundgelegt hat das der Hühnerpestfall (BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66 = BGHZ 51, 91). Der Grund ist eine Beweisnähe: Der Hersteller kennt seine Fertigung, der Geschädigte kennt sie nicht; wer die Sphäre beherrscht, hat darzulegen, was in ihr geschehen ist.
Was der Geschädigte gleichwohl beweisen muss, bleibt. Rechtsgutsverletzung, der objektive Fehler des Produkts und dessen Ursächlichkeit für den Schaden gehören weiter ihm – und dass der Fehler aus der Sphäre des Herstellers stammt, nicht aus Transport, Handel oder Gebrauch. Sczuka hat den Ofen fachgerecht anschließen lassen und sieben Monate normal betrieben; der Klammerwerkstoff ist nichts, was ein Nutzer verändern könnte. Damit ist die Sphäre geklärt.
Umgekehrt ist die Beweislastumkehr keine Erfolgshaftung. Gelingt dem Hersteller der Nachweis, dass er alles Gebotene getan hat – wie im Ausreißerfall –, haftet er deliktisch nicht. Die Umkehr verschiebt das Risiko der Unaufklärbarkeit, sie erfindet kein Verschulden.
Der Grund für den zweiten Weg. § 823 I BGB kennt keine Selbstbeteiligung. Sczuka bekommt die vollen 8.700 € statt 8.200 €. Die 500 € trägt der Geschädigte dafür, dass die erste Spur ohne Verschuldensnachweis auskommt.