Das Haus, in dem der Erbe wohnt
Renate Stollwerk setzt ihre Tochter Marlen zur Alleinerbin ein und enterbt ihren Sohn Ulf. Der Nachlass besteht praktisch nur aus dem Zweifamilienhaus im Wert von 480.000 €, in dessen unterer Wohnung Marlen mit ihren beiden Kindern lebt; das Guthaben auf dem Konto beträgt 9.000 €. Ulf verlangt sofortige Zahlung seines Pflichtteils von 120.000 €. Marlen müsste dafür das Haus verkaufen oder in Höhe des ganzen Betrags Fremdmittel aufnehmen, die ihr Einkommen nicht trägt.
Kann Marlen die sofortige Zahlung verweigern?
Lösung
Sie kann die Stundung verlangen, § 2331a I BGB. Der Anspruch Ulfs aus § 2303 I BGB besteht in voller Höhe – gestundet wird die Erfüllung, nicht der Anspruch.
- Die Höhe steht fest. Gesetzlicher Erbteil Ulfs 1/2, Pflichtteilsquote 1/4, Nachlasswert 489.000 €. Der Anspruch beträgt 122.250 €. Die von Ulf genannten 120.000 € sind zu niedrig.
- Fraglich ist, ob die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte ist. § 2331a I 1 BGB verlangt, dass sie „für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet“. Die Härte muss also aus der Art der Nachlassgegenstände folgen und nicht aus der Mittellosigkeit des Erben. Hier liegt sie darin, dass der Nachlass fast ausschließlich aus einem Grundstück besteht, das zugleich das Familienheim Marlens ist: Das Gesetz nennt gerade diesen Fall als Beispiel.
- Die Gegenrechnung steht in Satz 2. „Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“ Die Stundung ist deshalb keine Alles-oder-nichts-Entscheidung: Sie kann auf einen Teilbetrag beschränkt, befristet und von Sicherheiten oder Ratenzahlung abhängig gemacht werden. Das Guthaben von 9.000 € ist sofort verfügbar und deshalb regelmäßig nicht zu stunden.
- Zuständig ist bei unbestrittenem Anspruch das Nachlassgericht (§ 2331a II 1 BGB). Ist der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach streitig, bleibt es beim Prozessgericht, das über die Stundung mitentscheidet. § 2331a II 2 BGB erklärt § 1382 II BGB bis VI für entsprechend anwendbar und setzt an die Stelle des Familiengerichts das Nachlassgericht.
- Was die Stundung nicht tut. Sie kürzt den Anspruch nicht und hindert die Verzinsung nicht von selbst. Wer sie in der Klausur als Einwendung prüft, ordnet sie falsch ein – sie ist eine Einrede und setzt den bestehenden Anspruch voraus.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Pflichtteil wird als Beteiligung am Nachlass behandelt und der Berechtigte als eine Art Miterbe geführt. Er ist es nicht. Schreibe die Kette in dieser Reihenfolge: gesetzlicher Erbteil (§§ 1924 ff., 1931 BGB) → Halbierung (§ 2303 I 2 BGB) → Nachlasswert (§ 2311 BGB) → Geldbetrag. Die Quote allein ist noch kein Ergebnis, und ein Antrag auf Übertragung eines Nachlassgegenstands ist von vornherein unbegründet.