Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis (Grundfall)
Der Filialleiter der Drogeriekette Vivera stellt Sinan Özdemir als Kassierer ein, obwohl allein die Regionalleitung einstellen darf. Özdemir arbeitet vom 1. Februar an, wird eingearbeitet, kassiert und erhält zweimal Lohn. Am 20. April bemerkt die Regionalleitung den Vorgang und verweigert die Genehmigung. Sie verlangt von Özdemir das gezahlte Entgelt zurück, weil nie ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei.
Kann Vivera die gezahlte Vergütung zurückverlangen?
Lösung
Nein. Der Vertrag ist nach § 177 I BGB unwirksam, das in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis wird für die abgewickelte Zeit aber wie ein wirksames behandelt. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet nicht statt.
- Der Filialleiter handelte ohne Vertretungsmacht. Mit der Verweigerung der Genehmigung steht nach § 177 I BGB fest, dass der Vertrag für Vivera nicht wirksam geworden ist.
- Fraglich ist die Abwicklung. Voraussetzungen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses sind eine natürliche Willenseinigung über die Arbeitsleistung und ihre Invollzugsetzung. Özdemir und der Filialleiter waren sich über Tätigkeit und Entgelt einig, und Özdemir hat vom 1. Februar an gearbeitet und Lohn empfangen. Beides liegt vor.
- Rechtsfolge ist die Behandlung als wirksames Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit. Der Grund liegt in der Sache: Geleistete Arbeit lässt sich nicht zurückgewähren, und eine Abwicklung über §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB führte über den Wertersatz für die Dienste ohnehin zur üblichen Vergütung zurück. Ein Rückforderungsanspruch besteht deshalb nicht.
- Für die Zukunft wirkt der Mangel: Vivera kann sich jederzeit auf die Unwirksamkeit berufen und das Verhältnis ohne Kündigung und ohne Frist beenden. § 623 BGB gilt dafür nicht, weil keine Kündigung erklärt wird.