Das Darlehen, das längst zurückgezahlt war

Ines Barkhausen verkauft Reinhold Trepte wirksam einen Oldtimer für 32.000 € und vereinbart mit ihm, dass er den Kaufpreis unmittelbar an ihre Nichte Fenna Ohrt zahlt, die die Zahlung selbst fordern kann. Grund ist ein Darlehen über 32.000 €, das Barkhausen bei Ohrt aufgenommen zu haben glaubt. Trepte zahlt, das Geld fließt von ihm an Ohrt. In Wahrheit hatte Barkhausen dieses Darlehen ein Jahr zuvor aus einer Erbschaft vollständig zurückgezahlt und das über den Jahreswechsel vergessen. Ohrt fällt es ebenfalls erst später auf. Sie hat das Geld noch.

Kann Barkhausen von Ohrt die 32.000 € herausverlangen?

Lösung

Ja, aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Fehlt der Rechtsgrund im Valutaverhältnis, kondiziert der Versprechensempfänger beim Dritten. Der Versprechende bleibt außen vor.

  • Das Deckungsverhältnis ist in Ordnung. Der Kaufvertrag ist wirksam, Treptes Kaufpreisschuld ist durch die Zahlung an Ohrt nach § 362 I erloschen, denn nach § 328 I war gerade an Ohrt zu leisten. Trepte hat mit der Rückabwicklung nichts zu tun.
  • Fraglich ist, wer im Valutaverhältnis geleistet hat. Barkhausen wollte mit der Zuwendung ihre – vermeintliche – Darlehensschuld tilgen, und Ohrt durfte die Zahlung genau so verstehen. Sie wusste, dass Trepte auf Barkhausens Anweisung zahlte, und verbuchte den Eingang auf das Darlehenskonto. Geleistet hat damit Barkhausen an Ohrt.
  • Der Rechtsgrund fehlt. Die Darlehensrückzahlungsforderung war nach § 362 I bereits ein Jahr zuvor erloschen. Ohrt hat die 32.000 € ohne rechtlichen Grund erlangt und hat sie herauszugeben.
  • § 814 steht nicht entgegen. Die Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende gewusst hat, dass er nicht verpflichtet war. Barkhausen hat die Rückzahlung vergessen; wer sich irrt, weiß nichts. Feld 7 behandelt die Einzelheiten des Ausschlussgrundes.
  • Die Symmetrie zum Grundfall ist der Ertrag des Themas. Nichtigkeit im Deckungsverhältnis führt zur Kondiktion des Versprechenden gegen den Versprechensempfänger, Nichtigkeit im Valutaverhältnis zur Kondiktion des Versprechensempfängers gegen den Dritten. Der jeweils Unbeteiligte bleibt in beiden Fällen unbehelligt.
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