Das Betriebsratsamt: Freistellung, Entgelt und Benachteiligungsverbot (Grenzfall)
Die Logistikzentrum Emsland GmbH führt eine Zulage von 250 Euro im Monat für „besondere Einsatzbereitschaft“ ein. Sie erhält, wer im Quartal mindestens 40 Überstunden leistet und an zwei Samstagen arbeitet. Roskoth ist an vier von fünf Tagen für Betriebsratsaufgaben freigestellt und erreicht die Schwellen nie. Sie verlangt die Zulage. Der Geschäftsführer entschließt sich daraufhin, ihr die Zulage „wegen ihres besonderen Einsatzes für die Belegschaft“ pauschal zu zahlen.
Kann Roskoth die Zulage verlangen, und darf die GmbH sie so zahlen?
Lösung
Verlangen kann sie sie über § 78 S. 2 BetrVG iVm § 37 II BetrVG; die pauschale Zahlung „für den Einsatz“ wäre dagegen eine verbotene Begünstigung.
- § 78 S. 2 BetrVG verbietet, Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder zu begünstigen, und erstreckt das ausdrücklich auf die berufliche Entwicklung. Die Vorschrift ist absatzlos und hat seit dem 25. Juli 2024 drei Sätze.
- Fraglich ist zunächst die Benachteiligung. Wer die Schwellen allein deshalb nicht erreicht, weil er nach § 37 II BetrVG von der beruflichen Tätigkeit befreit ist, wird wegen des Amtes schlechter gestellt. Das Lohnausfallprinzip verlangt, ihn so zu behandeln, als hätte er ohne das Amt gearbeitet – die Zulage ist zu zahlen, soweit er die Schwellen ohne die Freistellung erreicht hätte.
- Die andere Richtung sperrt dieselbe Vorschrift. Eine Zahlung „wegen des Einsatzes für die Belegschaft“ knüpft an die Amtstätigkeit an und vergütet sie. Das verstößt gegen § 78 S. 2 BetrVG und zugleich gegen das Ehrenamtsprinzip des § 37 I BetrVG.
- Die Grenze zieht seit dem 25. Juli 2024 § 78 S. 3 BetrVG: Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt beim Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied „in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt“.
- Der Prüfsatz daraus lautet: Es kommt darauf an, ob die Person die Kriterien erfüllt, nicht darauf, ob sie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Wer das Amt vergütet, verstößt gegen § 78 S. 2 BetrVG; wer die Freistellung übergeht, ebenso.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Beide Vorschriften sind zum 25. Juli 2024 gewachsen: § 37 IV BetrVG hat seither fünf statt zwei Sätze, § 78 BetrVG drei statt zwei. § 78 BetrVG ist absatzlos – „§ 78 I BetrVG“ gibt es nicht, richtig ist § 78 S. 2 BetrVG. Wer das Entgelt des Betriebsratsmitglieds allein aus § 37 I BetrVG heraus beantwortet, kommt zum falschen Ergebnis: Das Ehrenamt verbietet die Vergütung des Amtes, nicht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.