Das Arbeitszimmer falsch beurteilt
Hanna erklärt 4.000 € Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Sachbearbeiter erkennt sie nicht an, weil er rechtlich unzutreffend annimmt, das Arbeitszimmer sei nicht „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ (§ 4 V 1 Nr. 6b EStG). Hanna entdeckt den Fehler nach Bestandskraft.
§ 129 AO einschlägig?
Lösung
- Fehler beruht auf rechtlicher Subsumtion, nicht auf mechanischem Versehen
- § 129 AO erfasst nur mechanische Fehler (Schreib-/Rechenfehler oder ähnliche)
- Rechtsanwendungsfehler = Auslegungs-/Wertungsfehler, nie § 129 AO
- Korrektur scheitert auch an § 173 I Nr. 2 AO (keine neue Tatsache)
- Ergebnis: § 129 AO nicht einschlägig; Bestandskraft schützt
Wichtig: § 129 AO niemals bei Rechtsanwendungsfehlern. Klausurfaustregel: „Hat der Sachbearbeiter nachgedacht oder nur abgeschrieben?“ Nur Letzteres ist § 129 AO.
Thema 3.4 – Schreib-/Rechenfehler des Steuerpflichtigen § 173a AO