Das Arbeitszimmer falsch beurteilt

Hanna erklärt 4.000 € Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Sachbearbeiter erkennt sie nicht an, weil er rechtlich unzutreffend annimmt, das Arbeitszimmer sei nicht „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ (§ 4 V 1 Nr. 6b EStG). Hanna entdeckt den Fehler nach Bestandskraft.

§ 129 AO einschlägig?

Lösung

  • Fehler beruht auf rechtlicher Subsumtion, nicht auf mechanischem Versehen
  • § 129 AO erfasst nur mechanische Fehler (Schreib-/Rechenfehler oder ähnliche)
  • Rechtsanwendungsfehler = Auslegungs-/Wertungsfehler, nie § 129 AO
  • Korrektur scheitert auch an § 173 I Nr. 2 AO (keine neue Tatsache)
  • Ergebnis: § 129 AO nicht einschlägig; Bestandskraft schützt

Wichtig: § 129 AO niemals bei Rechtsanwendungsfehlern. Klausurfaustregel: „Hat der Sachbearbeiter nachgedacht oder nur abgeschrieben?“ Nur Letzteres ist § 129 AO.

Thema 3.4 – Schreib-/Rechenfehler des Steuerpflichtigen § 173a AO

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