Bürgschaft einer Auszubildenden für einen Kredit über 180.000 € (§ 138 BGB)
Emre Kaya führt eine kleine Fliesenlegerei und braucht 180.000 € für neue Maschinen; die Uferbank AG gibt den Kredit nur gegen Bürgschaft. Emres Schwester Selin Kaya, 24 Jahre alt, im dritten Ausbildungsjahr, mit 1.150 € netto im Monat und ohne eigenes Vermögen, unterschreibt eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 180.000 € — die Bank darf danach sofort bei ihr zugreifen, ohne vorher gegen den Bruder zu vollstrecken. Sie ist an der Fliesenlegerei zugleich als stille Gesellschafterin mit 20 % beteiligt — sie tritt nach außen nicht auf, ist aber am Gewinn beteiligt — und bezieht daraus im Schnitt 480 € im Monat; die finanzierten Maschinen verdoppeln die Kapazität des Betriebs. Von ihrem Einkommen kann sie die 180.000 € gleichwohl nicht tragen — die krasse finanzielle Überforderung besteht.
Kann die Uferbank AG von Selin Kaya Zahlung verlangen?
Lösung
Die Uferbank AG könnte gegen Selin Kaya einen Anspruch auf Zahlung aus § 765 I BGB haben, wenn die Bürgschaft trotz der krassen finanziellen Überforderung wirksam ist.
Fraglich ist, ob die krasse finanzielle Überforderung allein die Sittenwidrigkeit trägt.
Dafür spricht der Zweck des § 138 I BGB in seiner grundrechtlichen Aufladung: Wer eine Verpflichtung eingeht, die er auf Lebenszeit nicht erfüllen kann, wird ökonomisch entmündigt. Die Belastung selbst ist das Übel, und wer sie in Kenntnis der Zahlen entgegennimmt, nutzt sie aus — auf weitere Kriterien komme es nicht an.
Dagegen spricht der Wortlaut und die Systematik: § 138 I BGB verlangt einen Verstoß gegen die guten Sitten und damit ein Unwerturteil über das Verhalten des Gläubigers, nicht bloß eine ungünstige Zahlenlage beim Schuldner. Eine Bürgschaft, die von vornherein nur greifen soll, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen bessern, ist ein anerkanntes und zulässiges Sicherungsmittel. Wer die Überforderung allein genügen ließe, machte jede Angehörigenbürgschaft unmöglich.
Die h. M. und die Rechtsprechung folgen deshalb einem kumulativen Schema: krasse Überforderung, emotionale Verbundenheit, fehlendes eigenes Interesse und Ausnutzen durch den Gläubiger. Die krasse Überforderung eines nahen Angehörigen indiziert die übrigen Merkmale, begründet sie aber nicht — die Vermutung ist widerleglich.
Hier ist sie widerlegt: Selin ist am Betrieb beteiligt, zieht daraus laufende Einkünfte und profitiert unmittelbar von der Investition. Sie handelt nicht aus bloßer Verbundenheit, sondern als wirtschaftlich Beteiligte.
Ergebnis: Die Uferbank AG kann von Selin Kaya Zahlung verlangen — das eigene wirtschaftliche Interesse entkräftet die Vermutung, die Bürgschaft ist wirksam, und der Anspruch folgt aus § 765 I BGB.