Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter (Variante)
Pia Nolte betreut den gemeinsamen Sohn Theo, dessen Vater Samuel Rieck ist; die beiden waren nie verheiratet. Theo wird im April drei Jahre alt. Er hat eine ausgeprägte Entwicklungsverzögerung und braucht dreimal wöchentlich Logopädie und Ergotherapie zu Zeiten, zu denen die einzige erreichbare Kindertagesstätte keine Betreuung anbietet; Nolte fährt ihn zu allen Terminen. Rieck stellt die Zahlungen zum dritten Geburtstag ein und verweist auf das Gesetz: drei Jahre, mehr nicht.
Kann Nolte über den dritten Geburtstag hinaus Unterhalt verlangen?
Lösung
Ja. § 1615l II 4, 5 BGB verlängert die Unterhaltspflicht, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht; die Betreuungslage Theos trägt die Verlängerung.
- Die Dreijahresfrist des § 1615l II 3 BGB ist ein Mindest-, kein Höchstzeitraum. Das Gesetz sagt „mindestens drei Jahre“; der Ablauf beendet den Anspruch nicht automatisch, sondern verschiebt die Begründungslast.
- Fraglich ist die Billigkeit. § 1615l II 4, 5 BGB ordnet die Verlängerung an, solange und soweit sie der Billigkeit entspricht, und nennt dafür insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Theo braucht dreimal wöchentlich Therapien, für die keine Betreuung zur Verfügung steht; die Möglichkeiten der Fremdbetreuung reichen also gerade nicht aus. Die Verlängerung entspricht der Billigkeit.
- Die Gründe sind kindbezogen. Das ist der Unterschied zu § 1570 BGB: Dort treten nach § 1570 II BGB ehebezogene Gründe hinzu – die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Dauer der Ehe. § 1615l BGB kennt sie nicht, weil es keine Ehe gab.
- Rieck muss weiter zahlen, solange die Lage anhält. Ändert sie sich – etwa durch einen Therapieplatz mit Betreuung –, entfällt die Verlängerungsgrundlage; der Anspruch ist von seinem Grund abhängig, nicht von einer Frist.