Beteiligung durch Unterlassen: Garantenstellung, mittelbare Täterschaft, Täterschaft oder Beihilfe (Grundfall)

Bei einer Feier in der Wohnung von Petra Fink geraten zwei ihrer Gäste, Tim Busch und Jonas Clemens, in Streit. Busch schlägt Clemens mehrfach mit der Faust ins Gesicht, und Clemens erleidet einen Nasenbeinbruch. Fink ist mit keinem der beiden verwandt. Sie sieht zu, ohne etwas zu sagen, obwohl ein Wort von ihr Busch aufgehalten hätte. Insgeheim gönnt sie Clemens die Abreibung.

Hat sich Fink wegen Beteiligung an der Körperverletzung strafbar gemacht?

Lösung

Fink hat sich weder wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223 I, 13 I StGB) noch wegen Beihilfe dazu (§§ 223 I, 27 I, 13 I StGB) strafbar gemacht, weil sie als bloße Gastgeberin keine Garantenstellung hatte und die Billigung der Tat allein keine Beteiligung begründet.

  • Busch beging eine vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 I StGB). Fink hat Busch weder angestachelt noch in seinem Entschluss bestärkt und damit keinen aktiven Beitrag geleistet.
  • Fraglich ist eine Beteiligung durch Unterlassen. Täterschaft wie Beihilfe durch Unterlassen setzen eine Garantenstellung voraus (§ 13 I StGB). Wer ohne sie untätig bleibt, beteiligt sich nicht an fremder Tat.
  • Den Wohnungsinhaber trifft keine allgemeine Pflicht, Straftaten in seinen Räumen zu verhindern. Er muss erst einschreiten, wenn besondere Umstände hinzukommen, und wer die Tat eines anderen nur kennt und gutheißt, wird dadurch nicht zum Mittäter (BGH, Beschl. v. 7.12.2021 – 5 StR 329/21). Die Wohnung war keine besondere Gefahrenquelle, Fink hatte für Clemens keine Schutzfunktion übernommen, und die Schlägerei brach unvermittelt aus, sodass besondere Umstände fehlen. Dass Fink die Tat insgeheim billigte, macht sie weder zur Täterin noch zur Gehilfin.
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