Bestimmung der Kaufsache bei übereinstimmend verwendeter Farbbezeichnung (§ 133 BGB)
Barista Ruben Falk verkauft Interessentin Johanna Stern seine gebrauchte Siebträgermaschine. Beide nennen sie in allen Nachrichten übereinstimmend „die Rote“ — so hatte Falk sie im Gespräch eingeführt, und Stern hatte sie bei der Besichtigung gesehen. Tatsächlich ist dieses Gerät orange lackiert; in Falks Werkstatt steht außerdem eine zweite, wirklich rote Maschine desselben Typs. Im Kaufvertrag steht „die Rote“.
Kann Stern die Übergabe und Übereignung der orangefarbenen Maschine verlangen?
Lösung
Stern könnte gegen Falk einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der orangefarbenen Maschine aus § 433 I 1 BGB haben.
Fraglich ist, welches Gerät Vertragsgegenstand geworden ist. Im Ausgangspunkt gilt der objektive Empfängerhorizont: Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte — und „die Rote“ träfe danach die wirklich rote Maschine. Dieser Maßstab schützt aber nur den Empfänger, und Stern braucht keinen Schutz: Sie hat Falk genau so verstanden, wie er es meinte. Deshalb gilt falsa demonstratio non nocet — die falsche Bezeichnung schadet nicht. Beide hatten dieselbe Maschine vor Augen, nannten sie „die Rote“ und meinten das orangefarbene Gerät; über dieses Gerät kommt der Vertrag zustande, die wirklich rote bleibt außen vor.
Dogmatisch folgt das aus § 133 BGB: Zu erforschen ist der wirkliche Wille, nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks. Die Vorschrift steht mit ihrem Wortlaut genau für diesen Fall.
Ein Anfechtungsrecht besteht nicht: Es fehlt an einem Irrtum. Beide haben genau das gewollt, was gilt — die Fehlbezeichnung hat sich auf nichts ausgewirkt.
Auch ein Dissens liegt nicht vor: Der übereinstimmende Wille trägt die Einigung. Die Frage des versteckten Dissenses stellt sich erst, wenn die Vorstellungen wirklich auseinandergehen; sie steht im Feld zum Vertragsschluss.
Ergebnis: Stern kann die Übergabe und Übereignung der orangefarbenen Maschine aus § 433 I 1 BGB verlangen — falsa demonstratio non nocet: Haben beide dasselbe gewollt, gilt das übereinstimmend Gewollte, auch wenn die Bezeichnung objektiv etwas anderes trifft.