Beschränkung und Ausschluss der Schlüsselgewalt (Grenzfall)
Konstantin Lauer hat die Berechtigung seiner Frau wirksam ausgeschlossen. Im April 2026 kauft Fenja Lauer bei dem Haushaltswarenhändler Gregor Sabo eine Waschmaschine für 700 € auf Rechnung. Sabo kennt beide Eheleute seit Jahren; Konstantin Lauer hatte ihm im Februar am Telefon gesagt, seine Frau dürfe „auf seine Rechnung nichts mehr bestellen“. Sabo hat das nicht notiert und beim Verkauf nicht daran gedacht. Er verlangt Zahlung von Konstantin Lauer.
Kann Sabo von Konstantin Lauer Zahlung der 700 € verlangen?
Lösung
Nein – Sabo hatte Kenntnis vom Ausschluss; dass er im Zeitpunkt des Verkaufs nicht daran dachte, ändert daran nichts.
- Über § 1357 II 2 BGB kommt es auf § 1412 BGB an. Dieser verlangt, dass dem Dritten das Vorhandensein der ehevertraglichen Regelung bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Fraglich ist, ob das Vergessen die Kenntnis entfallen lässt. Kenntnis im Sinne der Vorschrift ist das positive Wissen um den Umstand; sie setzt kein aktuelles Bewusstsein im Augenblick des Geschäfts voraus. Wer eine Information erhalten und nicht vergessen, sondern nur nicht vergegenwärtigt hat, weiß sie weiterhin.
- Selbst wenn man das anders sähe, träte der zweite Fall des § 1412 BGB ein: Wer eine solche Mitteilung erhält, sie nicht notiert und dann ohne jede Rückfrage auf Rechnung des anderen Ehegatten liefert, lässt dasjenige unbeachtet, was ihm einleuchten musste. Das ist grobe Fahrlässigkeit.
- Sabo bleibt auf Fenja Lauer verwiesen, die den Vertrag geschlossen hat und aus ihm allein verpflichtet ist.
- Für die Klausur heißt das: § 1357 II BGB wird nie ohne § 1412 BGB geprüft, und § 1412 BGB nie mehr über das Register. Wer den alten Mechanismus schreibt, verliert den Punkt an einer Stelle, an der die Korrektur besonders genau hinsieht.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der häufigste Fehler ist die Gleichsetzung von Innen- und Außenverhältnis: Der Ausschluss nach § 1357 II 1 BGB wirkt sofort zwischen den Eheleuten, gegenüber dem Dritten aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 1412 BGB. Das sind zwei Prüfungsschritte, und der zweite entscheidet den Fall. Wer nur den ersten schreibt, kommt zum falschen Ergebnis.