Beschädigen, Zerstören und Verändern; Tiere, Sachentziehung, Versuch und Strafantrag (Zweite Variante)

Jonas Kreuzer ist seit Monaten mit seiner Nachbarin Ute Lambrecht zerstritten, die im Nachbarhaus eine Bäckerei betreibt. Lambrechts Hund bellt jede Nacht in seinem Zwinger im Hof. An einem Morgen gegen sechs Uhr, als auf der Hauptstraße vor dem Haus der Berufsverkehr einsetzt, öffnet Kreuzer den Zwinger und treibt den Hund mit einem Besen auf die Fahrbahn. Er will, dass ein Auto den Hund überfährt, und rechnet damit, dass der Hund dabei getötet oder schwer verletzt wird. Der Hund läuft unverletzt über die Straße und verschwindet auf den Feldern dahinter. Lambrecht sucht ihn den ganzen Tag und findet ihn erst am nächsten Morgen unverletzt in einer Scheune. Noch in derselben Woche stellt sie Strafantrag.

Hat sich Kreuzer wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht?

Lösung

Kreuzer hat sich wegen versuchter Sachbeschädigung nach §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, weil er den Hund, der als Tier eine Sache im Sinne des § 303 I StGB ist, durch ein Auto töten oder verletzen lassen wollte und dazu unmittelbar angesetzt hat.

  • Eine vollendete Sachbeschädigung setzt voraus, dass der Hund beschädigt oder zerstört worden ist. Er blieb unverletzt, und Lambrecht musste ihn nur bis zum nächsten Morgen entbehren. Diese bloße Sachentziehung verändert die Sache selbst weder in ihrer Substanz noch in ihrer Brauchbarkeit. Der Wortlaut „beschädigt oder zerstört“ verlangt eine solche Veränderung, und über ihn hinaus darf § 303 I StGB nicht ausgedehnt werden (Art. 103 II GG). Eine vollendete Sachbeschädigung scheidet aus.
  • Der Versuch ist strafbar (§§ 303 III, 23 I StGB). Kreuzer müsste den Entschluss gehabt haben, eine fremde Sache zu beschädigen oder zu zerstören. Fraglich ist, ob der Hund eine Sache ist, obwohl § 90a S. 1 BGB bestimmt: „Tiere sind keine Sachen.“
  • Nach einer Ansicht ist ein Tier keine Sache im Sinne des § 303 I StGB. Dafür spricht der Wortlaut des § 90a S. 1 BGB. Satz 3 der Vorschrift ordnet nur an, die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, und eine entsprechende Anwendung des § 303 I StGB zulasten des Täters wäre eine Analogie, die Art. 103 II GG verbietet.
  • Nach der Gegenansicht bestimmt das Strafrecht den Begriff der Sache selbst. Sachen sind danach körperliche Gegenstände, ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand, und dazu gehören auch Tiere. Dafür spricht der Zweck des § 303 I StGB, der das Eigentum an Tieren nicht schwächer schützen soll als das Eigentum an anderen Gegenständen.
  • Gegen die erste Ansicht spricht, dass hier keine Analogie vorliegt. Das Wort „Sache“ umfasst nach seinem Sinn jeden körperlichen Gegenstand, und ein Hund ist ein körperlicher Gegenstand. § 90a S. 1 BGB ordnet Tiere nur für das bürgerliche Recht anders ein, und Satz 3 zeigt, dass sie dadurch nicht weniger geschützt sein sollen als Sachen. Der Gegenansicht ist deshalb zu folgen, und der Hund ist eine Sache (zum Sachbegriff → Feld 1).
  • Kreuzer wusste, dass der Hund Lambrecht gehörte und für ihn fremd war. Eine Sache ist zerstört, wenn sie in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist. Danach wäre der Hund zerstört, wenn ein Auto ihn tötet, und beschädigt, wenn es ihn verletzt. Kreuzer wollte, dass ein Auto den Hund überfährt, und rechnete mit beidem, sodass er den Entschluss zur Sachbeschädigung hatte.
  • Kreuzer trieb den Hund im einsetzenden Berufsverkehr auf die Fahrbahn. Nach seiner Vorstellung war damit alles getan, was für den Erfolg nötig war, und der Hund war der Gefahr unmittelbar ausgesetzt. Kreuzer hat zur Tat unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB; → Allgemeiner Teil, Feld 6).
  • Kreuzer handelte rechtswidrig und schuldhaft, und Lambrecht hat den Strafantrag gestellt (§ 303c StGB).
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