Bei Rot über die Bundesstraße
Die siebzehnjährige Anouk Ohlerich wohnt im Haus ihrer Eltern Grete und Wilm, wird von ihnen unterhalten und arbeitet an drei Nachmittagen und samstags unentgeltlich im Hofladen der Familie mit. Am 3. Juli überquert sie die Bundesstraße bei Rot und wird von Silke Mordhorst erfasst, die dabei erheblich zu schnell fährt; Anouk stirbt noch am Unfallort. Ein Gutachten bewertet die Verursachungsbeiträge mit 40 Prozent bei Anouk und 60 Prozent bei Mordhorst. Die Eltern verlangen dreierlei: 9.100 € Beerdigungskosten, eine Rente für die entgangene Mitarbeit im Hofladen – die Aushilfe kostet 1.150 € im Monat – und eine Entschädigung für ihr seelisches Leid. Sie selbst haben nichts falsch gemacht. Mordhorst meint, alle drei Ansprüche seien um 40 Prozent zu kürzen.
Wirkt sich das Mitverschulden der Getöteten auf die Ansprüche ihrer Eltern aus?
Lösung
Ja, und zwar auf alle drei. § 846 BGB rechnet das Verschulden der Verletzten den Drittansprüchen zu – obwohl die Eltern selbst tadellos gehandelt haben.
Die drei Ansprüche. Die Beerdigungskosten trägt § 844 I BGB, weil die Eltern als Erben nach § 1968 BGB kostentragungspflichtig sind; die entgangene Mitarbeit trägt § 845 S. 1 BGB iVm § 1619 BGB, weil Anouk dem elterlichen Hausstand angehörte, unterhalten wurde und im Geschäft mitarbeitete; das seelische Leid trägt § 844 III 1 BGB, und für Eltern wird das Näheverhältnis nach dessen Satz 2 vermutet.
Der Wortlaut des § 846 BGB ist kurz und deutlich. „Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.“ Anouk ist bei Rot gegangen – ein Verschulden gegen sich selbst, das nach § 254 I BGB zu einer Quote führt. Die Eltern bekommen 60 Prozent der Beerdigungskosten und 60 Prozent des Dienstwerts.
Fraglich ist, ob das auch für das Hinterbliebenengeld gilt. § 846 BGB nennt „in den Fällen der §§ 844, 845“; § 844 BGB besteht aus drei Absätzen. Der Wortlaut differenziert nicht, und der Grund der Vorschrift gilt für alle drei gleichermaßen: Der Drittanspruch ist von der Verletzung der Getöteten abgeleitet und kann nicht besser sein als der Anspruch, den sie selbst gehabt hätte. Auch die Entschädigung nach § 844 III BGB wird also um 40 Prozent gekürzt.
Der Unterschied zu einem eigenen Mitverschulden. § 846 BGB betrifft nur das Verschulden der Getöteten. Hätten die Eltern selbst zum Schaden beigetragen – etwa indem sie den Ausfall im Laden durch eine zumutbare Umorganisation hätten mindern können und es unterließen –, liefe das unmittelbar über § 254 II 1 BGB. Beide Kürzungen können nebeneinanderstehen, und sie werden nacheinander gerechnet, nicht addiert.
Wo § 846 BGB nicht hinreicht. Er erfasst nur die Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB. Wer als Angehöriger einen eigenen Anspruch aus § 823 I BGB hat – der Schockgeschädigte mit einer Störung von Krankheitswert –, ist nicht Dritter im Sinne des § 846 BGB, sondern unmittelbar Verletzter. Ob und wie ihm das Verhalten des Getöteten entgegengehalten wird, richtet sich dann nach allgemeinen Regeln, nicht nach § 846 BGB.
Die Folge für die Eltern. Sie verlieren 40 Prozent, ohne selbst etwas falsch gemacht zu haben. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern die Konsequenz daraus, dass §§ 844, 845 BGB ihnen Ansprüche geben, die sie ohne die Verletzung ihrer Tochter nicht hätten; der abgeleitete Anspruch teilt die Schwächen des Anspruchs, aus dem er abgeleitet ist.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 845 BGB wird wie eine Auffangnorm für jeden Arbeitsausfall in der Familie behandelt. Er ist das Gegenteil: eine enge Vorschrift mit einer einzigen praktischen Anwendung, § 1619 BGB. Prüfe ihn in drei Schritten und schreib den zweiten aus: Haftung gegenüber dem Verletzten – gesetzliche Dienstpflicht gegenüber dem Dritten in dessen Hauswesen oder Gewerbe – Geldrente. Und vergiss § 846 BGB nicht: Er ist zwei Zeilen lang, kostet keine Zeit und wird trotzdem regelmäßig übersehen.