Behandlungsabbruch und Formen der Sterbehilfe (Zweite Variante)

Karl Gärtner und seine Lebensgefährtin Ruth Conrad segeln mit einer kleinen Jacht auf offener See, zwölf Stunden von der nächsten Küste entfernt. Bei schwerem Sturm stürzt Gärtner durch die offene Luke in den Motorraum und erleidet schwerste innere Verletzungen. Über Funk erfährt Conrad von einem Notarzt, dass Gärtner die nächsten zwei Stunden nicht überleben wird, dass ein Rettungshubschrauber wegen des Sturms erst am Morgen starten kann und dass sich die Schmerzen mit den Mitteln der Bordapotheke nicht mehr lindern lassen. Gärtner ist bei klarem Verstand. Unter unerträglichen Schmerzen bittet er Conrad immer wieder eindringlich, ihn zu töten. Schließlich spritzt Conrad ihm sämtliche Ampullen des Schmerzmittels auf einmal, um ihn zu töten. Gärtner stirbt wenige Minuten später.

Hat sich Conrad strafbar gemacht?

Lösung

Conrad hat sich wegen Tötung auf Verlangen nach § 216 I StGB strafbar gemacht, weil die gezielte Tötung auch in dieser äußersten Lage nicht nach § 34 S. 1 StGB gerechtfertigt werden kann, wenn § 216 I StGB sie selbst auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen verbietet.

  • Gärtner war bei klarem Verstand, kannte seine Lage und wiederholte seine Bitte. Sein Verlangen war ausdrücklich und ernstlich, und es hat Conrad zur Tötung bestimmt (§ 216 I StGB). § 216 I StGB verdrängt § 212 I StGB.
  • Conrad wollte Gärtners Leben beenden und nicht nur seine Schmerzen lindern. Das ist direkte aktive Sterbehilfe, eine gezielte Verkürzung des Lebens. Ein Behandlungsabbruch liegt nicht vor, und einen gezielten lebensbeendenden Eingriff ohne Bezug zu einem Behandlungsabbruch rechtfertigt die Einwilligung nicht (BGH, Urt. v. 25.6.2010 – 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191).
  • Fraglich ist, ob die Tötung in einem solchen Extremfall nach § 34 S. 1 StGB gerechtfertigt ist. Nach einer Ansicht ist das möglich, weil die Würde des Menschen der Achtung des Lebens vorgehe. Wer einem unrettbar Sterbenden in unerträglichen Qualen auf dessen Verlangen den Tod bringe, wahre das höherrangige Interesse.
  • Nach der Gegenansicht bleibt die Tötung strafbar, weil niemand über das Leben verfügen kann, auch nicht der Sterbende, der sich nicht mehr selbst töten kann.
  • Für die Gegenansicht spricht die Systematik. § 216 I StGB stellt die Tötung trotz eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens unter Strafe und erfasst damit den Leidenden, der um seinen Tod bittet. Könnte § 34 S. 1 StGB eine solche Tötung rechtfertigen, sobald das Leiden schwer genug ist, verlöre § 216 I StGB seine Wirkung in den Fällen, die er typischerweise erfasst. Conrad handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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