Begünstigung (Variante)

Ben Schröder hat aus der Auslage eines Juweliers elf Armbanduhren gestohlen und sie an einen Händler verkauft, der die Herkunft kannte. Er übergibt den Erlös von 6.000 Euro in bar seinem Freund Paul Weidner, der mit dem Diebstahl nichts zu tun hatte, und bittet ihn, das Geld vor der Polizei zu verstecken. Weidner weiß, woher das Geld stammt. Er versteckt es in einem Werkzeugkasten in seinem Keller, damit die Polizei es nicht findet und Schröder es behalten kann.

Hat sich Weidner wegen Begünstigung strafbar gemacht?

Lösung

Weidner hat sich nicht wegen Begünstigung nach § 257 I StGB strafbar gemacht, weil der Erlös aus dem Verkauf der Uhren kein Vorteil der Tat ist.

  • Schröder hat mit dem Diebstahl (§ 242 I StGB) eine rechtswidrige Tat begangen.
  • Fraglich ist, ob das Geld ein Vorteil der Tat ist. Vorteile der Tat sind nur die unmittelbar durch die Vortat erlangten und zur Zeit der Begünstigung noch vorhandenen Vorteile, einschließlich des gezahlten Tatlohns. Ersatzvorteile wie der Verkaufserlös scheiden aus (BGH, Beschl. v. 29.4.2008 – 4 StR 148/08). Durch den Diebstahl hat Schröder die Uhren erlangt. Das Geld stammt aus dem späteren Verkauf an einen Händler, der die Herkunft kannte und deshalb nicht getäuscht wurde, sodass es ein Ersatzvorteil ist und Weidner keinen Vorteil der Tat gesichert hat.
  • Tatobjekt der Geldwäsche ist dagegen jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, auch der Erlös aus dem Verkauf der Beute, sodass das Verstecken des Geldes eine Geldwäsche sein kann (§ 261 I 1 Nr. 1 StGB).
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