Beginn des Menschseins und Einwirkungszeitpunkt (Zweite Variante)

Paul Iser liegt nach einem Motorradunfall auf der Intensivstation. Am Sonntagnachmittag stellen zwei Ärzte nach den dafür geltenden Regeln den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion seines Großhirns, seines Kleinhirns und seines Hirnstamms fest. Weil Iser einer Organspende zugestimmt hat, wird er weiter beatmet. Jan Gärtner, der Iser seit einem Streit hasst, weiß davon nichts und hält ihn für lebendig. Am Abend gibt er sich als Besucher aus und zieht den Beatmungsschlauch ab, um Iser zu töten. Kurz darauf steht Isers Herz still.

Hat sich Gärtner wegen vollendeten oder versuchten Totschlags strafbar gemacht?

Lösung

Gärtner hat sich nur wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, weil Iser mit dem Hirntod schon gestorben war und Gärtner einen Toten traf, den er für lebendig hielt.

  • Fraglich ist, ob Iser beim Abziehen des Schlauchs noch ein Mensch war (§ 212 I StGB). Das Leben im strafrechtlichen Sinn endet mit dem Hirntod, dem endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dieselbe Umschreibung verwendet § 3 II Nr. 2 TPG für die Voraussetzungen der Organentnahme.
  • Bei Iser war dieser Ausfall am Nachmittag festgestellt worden. Dass Herz und Kreislauf mit Hilfe der Beatmung weiterarbeiteten, ändert daran nichts. Iser war tot, als Gärtner den Schlauch abzog, und ein vollendeter Totschlag scheidet aus.
  • Gärtner hielt Iser für lebendig und wollte ihn töten. Mit dem Abziehen des Schlauchs setzte er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung an (§ 22 StGB). Der Versuch des Totschlags ist als Versuch eines Verbrechens strafbar (§ 23 I Alt. 1 StGB), und dass er an einem untauglichen Objekt scheitern musste, steht dem nicht entgegen, wie § 23 III StGB zeigt (→ Allgemeiner Teil, Feld 6). Gärtner handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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