Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit (Variante)
Bernd Quast und sein Nachbar Holger Reuter streiten seit Monaten über eine Hecke an der Grundstücksgrenze. Als Reuter nach einem Wortwechsel in Quasts Einfahrt am Boden liegt, schlägt Quast ihm mit einem schweren Wagenheber zweimal gegen den Kopf. Quast kommt gerade von einer Familienfeier und hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille. Unmittelbar vor den Schlägen hat Reuter Quasts verstorbene Frau verhöhnt. Quast ist darüber in äußerste Erregung geraten. Nach dem zweiten Schlag hält er inne, ruft sofort den Notruf und presst bis zum Eintreffen des Rettungswagens ein Handtuch auf die Wunde. Reuter stirbt in der Nacht im Krankenhaus. Quast sagt, er habe in diesem Augenblick „rot gesehen“ und an die Folgen nicht gedacht.
Hat sich Quast wegen Totschlags strafbar gemacht?
Lösung
Quast hat sich nicht wegen Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht, weil sich ein bedingter Tötungsvorsatz bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht sicher feststellen lässt.
- Quast hat Reuter durch die Schläge getötet.
- Fraglich ist, ob Quast mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um seines Ziels willen mit ihm abfindet. Zwei Schläge mit einem schweren Wagenheber gegen den Kopf eines Liegenden sprechen für beides. In die Gesamtschau sind aber auch vorsatzkritische Umstände einzustellen, namentlich eine hochgradige Alkoholisierung und eine affektive Erregung (BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – 4 StR 448/19). Quast hatte 2,6 Promille und war durch die Verhöhnung seiner verstorbenen Frau aufs Äußerste erregt. Es liegt nahe, dass er die Todesgefahr in diesem Augenblick nicht erfasste.
- Auch sein Verhalten unmittelbar nach der Tat ist zu würdigen. Er brach von sich aus ab, rief Hilfe und versuchte, die Blutung zu stillen. Maßgeblich ist zwar nur der Vorsatz bei den Schlägen, das spätere Verhalten ist aber ein Beweisanzeichen dafür, dass Quast den Tod Reuters nicht hinnehmen wollte.
- Es bleiben Zweifel, die zugunsten Quasts wirken, sodass ein Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist. Für den Tod kommen die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 I StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Ob die Alkoholisierung Quasts Schuldfähigkeit berührt (§§ 20, 21 StGB), ist eine Frage der Schuld (→ Feld 5).