Auslegung oder Anfechtung bei erkanntem Preisfehler (§§ 133, 142 BGB)
Bei Merle Kaczmareks Onlineshop zeigt ein Softwarefehler eine Späneabsauganlage für 890 € statt 8.900 €. Der Schreiner Tobias Rennert, der selbst seit Jahren mit Maschinen dieser Bauart handelt, sieht sofort, dass das ein verrutschter Preis sein muss. Er bestellt kommentarlos sechs Anlagen und verlangt Lieferung. Kaczmarek bemerkt den Fehler noch am selben Tag und erklärt Rennert sofort, an diesem Preis halte sie sich nicht fest.
Kann Rennert Lieferung der sechs Anlagen zu je 890 € verlangen?
Lösung
Rennert könnte gegen Kaczmarek einen Anspruch auf Lieferung der sechs Anlagen zu je 890 € haben. Ob ein solcher Anspruch bereits an der Auslegung scheitert oder erst an der Anfechtung, ist umstritten.
Nach der einen Ansicht geht die Auslegung der Anfechtung vor: Durchschaut der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden, gilt dieser wirkliche Wille und nicht der verunglückte Wortlaut. Ein Vertrag zu 890 € kommt dann gar nicht erst zustande — Rennert hat, was er annehmen wollte, in Wahrheit nie angeboten bekommen. Dafür spricht der Zweck der §§ 133, 157 BGB: Sie schützen den Empfänger darin, sich auf den äußeren Wortlaut verlassen zu dürfen, und wer den Fehler erkennt, verlässt sich gerade nicht darauf.
Nach der Gegenansicht bleibt es beim objektiven Erklärungswert; der Vertrag entsteht zu 890 € und wird erst durch die Anfechtung beseitigt. Dafür spricht die Systematik: § 122 II BGB nimmt dem Empfänger, der den Irrtum kannte, ausdrücklich nur den Ersatzanspruch. Wenn das Gesetz an dieser Stelle über Ersatz spricht, setzt es voraus, dass überhaupt ein Vertrag entstanden und angefochten worden ist — die Kenntnis des Empfängers wirkt sich also erst auf der Rechtsfolgenseite aus, nicht schon beim Vertragsschluss.
Ein Streitentscheid ist nicht nötig, weil beide Wege hier zum selben Ergebnis führen: Nach der ersten Ansicht ist nie ein Anspruch auf Lieferung zu 890 € entstanden, nach der zweiten fällt er mit Kaczmareks Anfechtung rückwirkend weg, § 142 I BGB. Ersatz schuldet sie ebenfalls nicht, § 122 II BGB — Rennert kannte den Irrtum. Und selbst wer beide Wege für versperrt hält, gelangt über § 242 BGB zum selben Ergebnis: Sich auf einen Preis zu berufen, den man selbst als Fehler durchschaut hat, ist rechtsmissbräuchlich.
Ergebnis: Rennert kann die Lieferung der sechs Anlagen zu je 890 € nicht verlangen — hier trägt beides, die Auslegung wie die Anfechtung.