Ausgleich unter künftigen Erben ohne Mitwirkung des Erblassers

Die Geschwister Anja und Bernd Kolbeck wissen, dass ihr wohlhabender Vater sie später zu gleichen Teilen beerben wird. Der Vater weigert sich aber strikt, „zu Lebzeiten über sein Erbe zu reden“ oder an einem notariellen Verzicht mitzuwirken. Bernd soll das Familienunternehmen einmal allein führen; Anja nimmt dafür jetzt 200.000 € und will später auf ihren gesetzlichen Erbteil und Pflichtteil verzichten. Ein Kollege meint, ein Vertrag über ein künftiges Erbe sei schlicht nichtig.

Können die Geschwister eine bindende Regelung treffen, obwohl der Vater nicht mitmacht?

Lösung

Ja — über eine schmale, aber genau passende Ausnahme. Der klassische Pflichtteils-/Erbverzicht (§ 2346) fällt aus, weil er den Erblasser als Vertragspartner braucht (§ 2347 S. 1), und Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sind im Grundsatz nichtig (§ 311b IV). Aber: Ein Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen ist ausdrücklich zulässig (§ 311b V) — Anja und Bernd dürfen ihn ohne den Vater schließen.

  • Form und Wirkung: notarielle Beurkundung (§ 311b V 2); der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich — nach dem Erbfall ist noch zu erfüllen (Erbteilsübertragung bzw. Erlassvertrag über den Pflichtteil, § 397). Dass Anja am Ende wirklich Erbin wird, ist für die Wirksamkeit egal; es zählt ihre abstrakte Stellung als künftige gesetzliche Erbin.

  • Die offene Flanke: Wird Anja am Ende nicht Erbin (weil der Vater abweichend testiert), sind die Folgen umstritten (diskutiert werden § 812 und Wegfall der Geschäftsgrundlage). Deshalb ausdrücklich regeln — Verpflichtung, nach dem Erbfall auf Pflichtteil und Ergänzung zu verzichten, plus eine Rückabwicklungs-/Anpassungsklausel.

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