Ausdrücklich nur schlichte Änderung
Paul schreibt: „Hiermit beantrage ich die schlichte Änderung meines Bescheids hinsichtlich der Position Werbungskosten i.H.v. 4.000 €. Eine umfassende Überprüfung wünsche ich nicht.“
Wie ist das Schreiben zu behandeln?
Lösung
- Wille des StPfl. ist eindeutig auf schlichte Änderung gerichtet
- § 133 BGB analog: keine Auslegungsbedürftigkeit; Wortlaut + ausdrückliche Beschränkung sind klar
- Statthaft: schlichter Änderungsantrag § 172 I Nr. 2a AO
- Folge: nur punktuelle Prüfung der WK; keine Gesamtaufrollung
- Ergebnis: schlichter Änderungsantrag