Ausdrücklich nur schlichte Änderung

Paul schreibt: „Hiermit beantrage ich die schlichte Änderung meines Bescheids hinsichtlich der Position Werbungskosten i.H.v. 4.000 €. Eine umfassende Überprüfung wünsche ich nicht.“

Wie ist das Schreiben zu behandeln?

Lösung

  • Wille des StPfl. ist eindeutig auf schlichte Änderung gerichtet
  • § 133 BGB analog: keine Auslegungsbedürftigkeit; Wortlaut + ausdrückliche Beschränkung sind klar
  • Statthaft: schlichter Änderungsantrag § 172 I Nr. 2a AO
  • Folge: nur punktuelle Prüfung der WK; keine Gesamtaufrollung
  • Ergebnis: schlichter Änderungsantrag
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