Aufwendungsersatz und Regress des zahlenden Gesellschafters (Grundfall)
Die „Dachdeckerei Grunwald OHG“ schuldet einer Berufsgenossenschaft 46.000 Euro an Beiträgen. Das Geschäftskonto der Gesellschaft ist gepfändet. Um eine Betriebsschließung abzuwenden, überweist die Gesellschafterin Antonia Grunwald den Betrag am 4. März 2026 von ihrem Privatkonto. Zwei Monate später fließen der Gesellschaft aus einem Großauftrag wieder Mittel zu. Grunwald verlangt die 46.000 Euro nebst Zinsen zurück.
Kann Grunwald von der Gesellschaft Zahlung von 46.000 Euro nebst Zinsen verlangen?
Lösung
Ja, aus § 716 I BGB iVm § 105 III HGB. Wer als Gesellschafter für die Gesellschaft Aufwendungen macht, hat gegen sie einen Erstattungsanspruch.
- Grunwald hat eine Verbindlichkeit der Gesellschaft aus eigenem Vermögen getilgt. Sie handelte dabei zum Zweck der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft, nicht in eigener Sache.
- Nach § 716 I BGB ist die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Abwendung einer Betriebsschließung ist erforderlich; die Vorschrift gilt über § 105 III HGB auch in der offenen Handelsgesellschaft.
- § 716 I BGB ist die Nachfolgevorschrift des § 110 I HGB a.F.; wer heute „§ 110 HGB“ schreibt, zitiert die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
- Der Zinsanspruch folgt aus § 716 IV 2 BGB; die Höhe bestimmt in der offenen Handelsgesellschaft § 119 I HGB über § 352 II HGB mit fünf vom Hundert für das Jahr.
- Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, muss Grunwald sich an die Mitgesellschafter halten; das ist eine eigene Frage.