Aufwendungsersatz und Freistellung analog § 670 BGB (Streitfall)

Kolja Wernicke transportiert am 3. März 2026 auf Weisung der Fensterbau Immenrode GmbH mit seinem privaten Kombi drei Musterfenster zu einer Messe. Auf der Autobahn verrutscht die ungenügend gesicherte Ladung und zerkratzt die Innenverkleidung und die Rückbank. Der Schaden beträgt 2.900 Euro. Die GmbH lehnt den Ersatz ab: § 670 BGB spreche von Aufwendungen, und ein Unfallschaden sei keine Aufwendung, sondern ein Schaden.

Kann Wernicke von der Immenrode GmbH Ersatz der 2.900 Euro verlangen?

Lösung

Ja. Der Einwand trifft den Wortlaut, aber nicht die Sache; § 670 BGB ist auf risikotypische Begleitschäden entsprechend anzuwenden.

  • § 670 BGB gibt Ersatz für Aufwendungen. Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer, Schaden dagegen eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Der Kratzer an der Rückbank ist danach keine Aufwendung.
  • Nach einer Ansicht endet die Prüfung damit. Tragend ist der Wortlaut: Das Gesetz unterscheidet an vielen Stellen zwischen Aufwendung und Schaden, und wo es Schäden ersetzen will, ordnet es das eigens an. Wer den Unterschied einebnet, macht aus einer Ersatzregel eine Gefährdungshaftung des Arbeitgebers.
  • Nach der Gegenansicht ist § 670 BGB entsprechend anzuwenden. Tragend ist der Zweck der Vorschrift: Sie verteilt die Lasten einer fremdnützigen Tätigkeit demjenigen zu, der ihren Nutzen zieht. Wer den Arbeitnehmer anweist, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen, erspart sich einen Dienstwagen und damit dessen Schadensrisiko. Es wäre widersprüchlich, ihn den Kraftstoff zahlen zu lassen und den Unfall nicht.
  • Die Systematik stützt die zweite Ansicht: Das Arbeitsverhältnis verteilt die Risiken durchgehend zulasten des Betriebsinhabers – er trägt das Betriebsrisiko nach § 615 S. 3 BGB und den Schaden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Ein Eigentum des Arbeitnehmers, das er auf Weisung in den Betrieb einbringt, gehört in dieselbe Risikosphäre.
  • Vorzugswürdig ist deshalb die entsprechende Anwendung, begrenzt auf risikotypische Begleitschäden: Ersatzfähig ist nur, was sich aus der übertragenen Tätigkeit selbst ergibt, nicht jeder Schaden, der den Arbeitnehmer zufällig während der Arbeitszeit trifft. Die mangelhafte Ladungssicherung bleibt im Übrigen als eigener Verschuldensanteil zu berücksichtigen.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Der Anspruch wird häufig auf § 280 I BGB gestützt, weil ein Schaden vorliegt. Der Arbeitgeber hat aber keine Pflicht verletzt. Er hat nur eine Weisung erteilt. Die Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB analog, und sie gehört in der Prüfungsfolge hinter die vertraglichen und vor die deliktischen Ansprüche.

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