Auftragsbestätigung mit geändertem Preis und zusätzlicher Abnahmemenge

Der Textilgroßhandel Sedlmair e. K. und die Textilreinigung Sperber GmbH verhandeln telefonisch über 400 Frottierhandtücher zu 6,20 € je Stück. Noch am selben Tag mailt Sedlmair eine „Auftragsbestätigung“, die statt 6,20 € nun 8,90 € je Stück nennt und hinzufügt: „Zugleich vereinbart: Abnahme weiterer 2.000 Stück bis Jahresende.“ Sedlmair wusste beim Schreiben genau, dass darüber nicht gesprochen worden war; er hoffte, es werde durchgehen. Sperber schweigt drei Wochen.

Kann Sedlmair von Sperber 8,90 € je Stück und die Abnahme weiterer 2.000 Stück verlangen?

Lösung

Sedlmair könnte gegen Sperber einen Anspruch auf 8,90 € je Stück und auf Abnahme weiterer 2.000 Stück aus § 433 II BGB in Verbindung mit dem Inhalt seines Schreibens haben.

Fraglich sind zwei Voraussetzungen zugleich. Die erste ist die Redlichkeit des Absenders. Redlich ist nur, wer das Besprochene wiedergeben will; wer bewusst Abweichendes einschmuggelt, um es über das Schweigen der Gegenseite zu Vertragsinhalt zu machen, verlässt den Schutzbereich des Handelsbrauchs. Sedlmair wusste beim Schreiben genau, dass über Preis und Abnahmemenge so nicht gesprochen worden war, und hoffte, es werde durchgehen — das genügt für die Unredlichkeit.

Selbständig daneben steht die Erheblichkeitsgrenze: Das Schreiben darf nicht so weit vom Verhandelten abweichen, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit Einverständnis rechnen kann. Eine Preiserhöhung von 6,20 € auf 8,90 € — rund 43 % — und eine zusätzliche Abnahmeverpflichtung über 2.000 Stück, also das Fünffache der besprochenen Menge, liegen weit jenseits dieser Grenze.

Jeder der beiden Punkte trägt für sich allein; das Schreiben bleibt wirkungslos, und es bleibt beim mündlich Vereinbarten: 400 Stück zu 6,20 €. Redlichkeit und Abweichungsgrenze sind der eigentliche Prüfungsschwerpunkt des Themas, während Kaufmannseigenschaft und Zeitnähe meist unstreitig bleiben.

Ergebnis: Sedlmair kann 8,90 € je Stück und die Abnahme weiterer 2.000 Stück nicht verlangen — er kann nach § 433 II BGB nur 400 Stück zu 6,20 € abrechnen: Das Schreiben entfaltet keine Wirkung, weil es weder redlich ist noch mit Einverständnis rechnen durfte.

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