Arglist und Gewährleistungsausschluss (§ 444 BGB)

Vahl weiß von einem massiven, überstrichenen Feuchtigkeitsschaden im Keller und von einem Altlastverdacht, sagt aber nichts. Der Vertrag enthält einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Nach Einzug entdeckt Kübler beides.

Schützt der Ausschluss den Verkäufer?

Lösung

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf den Ausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wer einen offenbarungspflichtigen, verborgenen und erheblichen Mangel kennt und verschweigt, handelt arglistig.

  • Käuferkenntnis?: § 442 BGB (Ausschluss bei Käuferkenntnis) hilft Vahl nicht, weil Kübler die Mängel gerade nicht kannte. Ergebnis: Der Ausschluss ist bezüglich der verschwiegenen Mängel wirkungslos; Kübler kann Mängelrechte geltend machen.

  • Kehrseite: Für den redlichen Verkäufer ist die Konsequenz umgekehrt tröstlich — wer offenlegt, verliert den Schutz des Ausschlusses nicht.

  • 💡 Merke
    Bekannte verborgene Mängel und Altlastverdacht stets offenbaren; Wissenserklärungen wahrheitsgemäß fassen. Offenheit schlägt § 444 BGB.
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