Angreifer vor Verteidiger und offener Sachverhalt (Grundfall)

An einer Bushaltestelle bittet Sina Haas den neben ihr wartenden Ole Claasen, unter dem Dach nicht zu rauchen. Claasen schlägt ihr daraufhin mit der Faust ins Gesicht, ihre Lippe platzt auf, und er holt zu einem zweiten Schlag aus. Um sich zu schützen, stößt Haas ihn mit aller Kraft von sich und nimmt dabei in Kauf, dass er stürzt und sich verletzt. Claasen fällt auf den Asphalt und schürft sich beide Handflächen auf. Beide stellen Strafantrag.

Wie haben sich Claasen und Haas strafbar gemacht?

Lösung

Claasen hat sich wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht, Haas dagegen nicht, weil ihre Körperverletzung als Abwehr seines rechtswidrigen Angriffs durch Notwehr gerechtfertigt ist (§ 32 StGB).

  • Ob Haas gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob Claasens Angriff rechtswidrig war. Der Angreifer wird deshalb vor der Verteidigerin geprüft.
  • Claasen: Der Faustschlag hat Haas körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, und Claasen handelte vorsätzlich (§ 223 I StGB). Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor, ebenso der Strafantrag (§ 230 I 1 StGB).
  • Haas: Ihr Stoß hat Claasen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, und sie nahm das in Kauf (§ 223 I StGB). Claasen hatte schon zugeschlagen und holte zum zweiten Schlag aus, ein gegenwärtiger Angriff lag vor.
  • Fraglich ist, ob der Angriff rechtswidrig war (§ 32 II StGB). Rechtswidrig ist ein Angriff, der objektiv den Bewertungsnormen der Rechtsordnung widerspricht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Claasens Schläge sind eine Körperverletzung, für die ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Das steht nach seiner Prüfung bereits fest und muss nicht inzident wiederholt werden, der Angriff war rechtswidrig.
  • Der Stoß war geeignet, den Angriff sofort zu beenden, und ein milderes, gleich wirksames Mittel stand Haas nicht zur Verfügung (erforderlich). Gründe, das Notwehrrecht einzuschränken, sind nicht ersichtlich (→ Feld 3), und Haas wollte sich gegen den Schlag wehren (Verteidigungswille). Sie ist nach § 32 I StGB gerechtfertigt.
In der App bearbeiten