Angabe zum Dach ohne Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und Anfechtung des Kaufvertrags (§ 123 BGB)
Holger Steenbeck verkauft das geerbte Reihenhaus, in dem er nie gewohnt hat, an Nadia Lorenz. Beim zweiten Besichtigungstermin fragt sie nach dem Dach. Steenbeck antwortet ohne Zögern: „Vor sechs Jahren komplett neu gedeckt.“ Tatsächlich weiß er darüber nichts; er hat den Satz aus einer alten Anzeige des Erblassers übernommen. Das Dach ist rund dreißig Jahre alt und muss erneuert werden.
Kann Lorenz anfechten, obwohl Steenbeck nicht wusste, dass seine Angabe falsch war?
Lösung
Lorenz könnte anfechten, obwohl Steenbeck nicht wusste, dass seine Angabe falsch war. Ob arglistig handelt, wer eine Tatsache als gesichert behauptet, ohne jede Erkenntnisgrundlage zu haben, ist dogmatisch umstritten.
Fraglich ist, ob eine Behauptung „ins Blaue hinein“ ohne jede Erkenntnisgrundlage schon Arglist begründet. Dagegen spricht der Wortlaut: „Arglistig“ verlangt Vorsatz. Wer nicht weiß, dass er die Unwahrheit sagt, hat keinen Täuschungsvorsatz; wer das genügen lässt, macht aus § 123 BGB eine Fahrlässigkeitshaftung und überdehnt den Begriff.
Dafür spricht der Zweck der Norm: Getäuscht wird nicht nur über das Dach, sondern über die Verlässlichkeit der Auskunft. Wer eine Behauptung als gesicherte Tatsache hinstellt, obwohl er weiß, dass er in Wahrheit nichts weiß, hält ihre Unrichtigkeit für möglich und nimmt sie in Kauf; das ist bedingter Vorsatz, nicht bloße Fahrlässigkeit.
Die Rechtsprechung folgt dieser Linie seit Langem: Angaben „ins Blaue hinein“ begründen Arglist. Entscheidend ist, dass der Erklärende den Eindruck eigener Kenntnis erweckt, statt seine Unkenntnis offenzulegen. „Ich weiß es nicht, fragen Sie einen Dachdecker“ hätte Steenbeck entlastet; stattdessen hat er ohne Zögern ein festes Datum genannt, obwohl er das Haus nie bewohnt und den Satz bloß aus einer alten Anzeige übernommen hatte.
Ergebnis: Lorenz kann anfechten. Wer eine Tatsache als gesichert behauptet, ohne jede Erkenntnisgrundlage zu haben, handelt nach ständiger Rechtsprechung arglistig.