Anfechtung nach dem Rücktritt

Ines Ahrenkiel kauft bei Doro Wendtland ein gebrauchtes Rennrad für 2.900 €. Nach vier Monaten reißt die Sattelstütze aus. Wendtland bessert trotz angemessener Frist nicht nach, und Ahrenkiel erklärt den Rücktritt. Das Rad hatte sie zwei Wochen zuvor für 1.600 € weiterverkauft, weil sie ohnehin auf ein anderes Modell umsteigen wollte. Vierzehn Tage nach dem Rücktritt erzählt ihr ein früherer Eigentümer, dass der Carbonrahmen nach einem schweren Sturz geklebt worden ist und Wendtland das wusste; der Wert des Rades betrug in Wahrheit 1.100 €; mangelfrei wäre es den Kaufpreis wert gewesen. Ahrenkiel erklärt daraufhin zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wendtland meint, damit sei es zu spät – wer zurückgetreten sei, habe sich für ein Regime entschieden.

Kann Ahrenkiel nach dem Rücktritt noch anfechten, und was bringt ihr das?

Lösung

Ja. Der Rücktritt sperrt die Anfechtung nicht. Im Betrag bringt sie Ahrenkiel aber nichts mehr: Beide Wege führen zu 1.800 €.

  • Der Rücktritt führt zu 1.800 €. Ahrenkiel hat das Rad veräußert und schuldet Wertersatz, § 346 II 1 Nr. 2 BGB, bemessen nach der vereinbarten Gegenleistung, § 346 II 2 Hs. 1 BGB, also 2.900 €, gemindert nach § 441 III BGB analog um den mangelbedingten Minderwert (BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – VII ZR 113/10): Er beträgt 1.100 €. Ihr Rückgewähranspruch beträgt 2.900 €. Es bleiben 2.900 € − 1.100 € = 1.800 €.
  • Position A – die Anfechtung ist verbraucht. Systematisch wird angeführt, der Rücktritt wandele den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dieses neue Schuldverhältnis sei kein anfechtbares Rechtsgeschäft, und wer ein Gestaltungsrecht ausgeübt habe, sei daran gebunden. Die Rechtssicherheit vertrage keinen nachträglichen Wechsel des Regimes.
  • Position B – die Anfechtung bleibt möglich. Angefochten wird nicht das Rückgewährschuldverhältnis, sondern die Willenserklärung, mit der Ahrenkiel den Kaufvertrag geschlossen hat. Diese Erklärung besteht fort, denn der Rücktritt beseitigt den Vertrag gerade nicht, sondern wandelt ihn um. Ein Rechtsgeschäft kann aus mehreren Gründen zugleich unwirksam sein oder werden; die Rechtsprechung hat diese Doppelwirkung für den Widerruf eines nichtigen Fernabsatzvertrags anerkannt (BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08 = BGHZ 183, 235).
  • Der Zweck des § 123 I BGB gibt den Ausschlag. Die Vorschrift schützt die Entschließungsfreiheit. Ahrenkiel hat den Rücktritt erklärt, ohne von der Täuschung zu wissen – sie hat also nicht frei zwischen den Regimen gewählt, sondern nur zwischen denen, die sie kannte. Sie an dieser Wahl festzuhalten, hieße, der Täuschenden den Vorteil ihrer Täuschung zu belassen. Position B ist vorzuziehen.
  • Die Frist ist gewahrt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann binnen eines Jahres erfolgen, § 124 I BGB, und die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 II 1 BGB. Das war der Tag des Gesprächs.
  • Die Rechnung. Nach § 142 I BGB ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig, und Ahrenkiel verlangt 2.900 € aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Weil sie das Rad veräußert hat, schuldet sie Wertersatz nach § 818 II BGB in Höhe des objektiven Wertes von 1.100 €; der Erlös von 1.600 € ist kein Surrogat im Sinne des § 818 I BGB. Es bleiben 2.900 € − 1.100 € = 1.800 €, und den Erlös behält sie.
  • Was der Wechsel wert war. Im Betrag nichts: Beide Wege führen zu 1.800 €, weil der Rücktritt den Mangel über § 441 III BGB analog berücksichtigt. Die Frage, ob die Anfechtung nach dem Rücktritt noch offensteht, entscheidet damit die Gestaltung, nicht den Betrag.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Regime werden als Alternativen behandelt, zwischen denen sich der Bearbeiter zu entscheiden hat. Sie stehen nebeneinander, und die Aufgabe ist, beide durchzurechnen und das Ergebnis zu vergleichen. Der Aufbausatz lautet: erst das Regime mit der spezielleren Anspruchsgrundlage, dann das andere, dann die Konkurrenz. Und prüfe beim Minderjährigen zuerst, welches Regime ihm überhaupt offensteht – Rücktritt und Widerruf setzen etwas voraus, was er oft nicht hat.

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